Norm
ABGB §94 Abs2Rechtssatz
Die Sozialhilfe ist nicht auf den Unterhaltsanspruch des Ehegatten anzurechnen. Der vertraglich oder gerichtlich festgesetzte Unterhaltsanspruch geht ex lege auf den Sozialhilfeträger über.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118565Im RIS seit
22.02.2004Zuletzt aktualisiert am
18.01.2022