Norm
MRG §30 Abs1 BRechtssatz
Nur für den Sonderfall einer der gänzlichen Weitergabe nach §30 Abs2 Z 4 Satz 2 MRG grundsätzlich gleichgestellten teilweisen Weitergabe der Bestandräume bei Nichtbenutzung des nicht weitergegebenen Teils kommt bei Geschäftsräumen der Kündigungsgrund nach der Generalklausel des §30 Abs1 MRG in Betracht, weil der Gesetzgeber auf die Kombination von Weitergabe und Nichtbenützung bei Geschäftsräumlichkeiten in §30 Abs2Z4 MRG nicht ausdrücklich Bedacht genommen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118563Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008