Norm
DSt 1990 §1 ARechtssatz
Disziplinäre Verstöße gegen Vorschriften, welche die Berufsausübung des Rechtsanwaltes regeln (RAO, Richtlinien) bedeuten eine Berufspflichtenverletzung. Eine Berufspflichtenverletzung impliziert regelmäßig eine Schädigung des Standesansehens. Lediglich dort, wo der Anwalt in eigenen Angelegenheiten tätig, oder überhaupt außerhalb eines Mandats zum Nachteil des Ansehens der Anwaltschaft auffällig wird, kann begrifflich auch nur eine Beeinträchtigung des Standesansehens vorliegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118449Im RIS seit
25.02.2004Zuletzt aktualisiert am
13.06.2022