Norm
StGB §83Rechtssatz
Eine Körperverletzung ist im Delikt der Zuhälterei nach § 216 Abs 2 StGB weder regelmäßig noch typisch enthalten, sodass auch der Unrechtsgehalt der anlässlich einer (Nötigungselemente aufweisenden) Einschüchterung zugefügten Beeinträchtigung der körperlichen Integrität von der Zuhälterei nicht vollständig miterfasst wird. Darüber hinaus ist bei einer (die Gewaltanwendung als Begehungsmittel nicht einmal nennenden) Einschüchterung im Sinne des § 216 Abs 2 StGB für den Eintritt von Verletzungsfolgen auch keine höhere Strafdrohung vorgesehen. Hat daher die (hier zur Einschüchterung) eingesetzte Gewalt eine Körperverletzung zur Folge (was nicht zwangsläufig sein muss), dann ist eintätiges Zusammentreffen zwischen einem (im weitesten Sinn verstandenen) Nötigungstatbestand und einem die körperliche Integrität schützenden Delikt anzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118502Dokumentnummer
JJR_20040127_OGH0002_0140OS00162_0300000_001