RS OGH 2004/1/28 3Ob92/03f, 3Ob32/06m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.2004
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Norm

AO §12a
B-VG Art7
StGG Art2

Rechtssatz

Der Bestimmung des § 12a AO enthält keine unsachliche und somit gleichheitswidrige Differenzierung zwischen dem Bestandgeber und vergleichbaren Aussonderungsberechtigten, die einen Verstoß gegen Art 7 B-VG beziehungsweise Art 2 StGG bedeuten würde. Es entspricht eben dem Wesen des Insolvenzverfahrens, dass auch Eingriffe in aus rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen resultierende Rechtspositionen zulässig sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118554

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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