Norm
AO §12aRechtssatz
Der Bestimmung des § 12a AO enthält keine unsachliche und somit gleichheitswidrige Differenzierung zwischen dem Bestandgeber und vergleichbaren Aussonderungsberechtigten, die einen Verstoß gegen Art 7 B-VG beziehungsweise Art 2 StGG bedeuten würde. Es entspricht eben dem Wesen des Insolvenzverfahrens, dass auch Eingriffe in aus rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen resultierende Rechtspositionen zulässig sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118554Zuletzt aktualisiert am
23.07.2008