Norm
EO §355 VIIIaRechtssatz
Der Gegenstand (die Gegenstände) der Entscheidung zweiter Instanz über ein Begehren auf Stundung der gemäß §355 Abs1 ZPO verhängten Geldstrafen ergibt sich unmittelbar aus der Höhe der im Einzelnen verhängten Geldstrafen, die als Gegenstand des Stundungsantrags (der Stundungsanträge) im Rekursverfahren noch maßgebend sind, ohne dass eine Zusammenrechnung dieser Strafen stattzufinden hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118687Im RIS seit
27.02.2004Zuletzt aktualisiert am
15.12.2010