RS OGH 2004/1/28 3Ob5/04p, 3Ob212/10p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.2004
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Norm

EO §355 VIIIa
ZPO §528 Abs2 L

Rechtssatz

Der Gegenstand (die Gegenstände) der Entscheidung zweiter Instanz über ein Begehren auf Stundung der gemäß §355 Abs1 ZPO verhängten Geldstrafen ergibt sich unmittelbar aus der Höhe der im Einzelnen verhängten Geldstrafen, die als Gegenstand des Stundungsantrags (der Stundungsanträge) im Rekursverfahren noch maßgebend sind, ohne dass eine Zusammenrechnung dieser Strafen stattzufinden hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118687

Im RIS seit

27.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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