Norm
EO §65Rechtssatz
Im Exekutionsverfahren findet gegen den Beschluss, durch welchen die Ablehnung eines Sachverständigen verworfen wird, ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118557Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009