RS OGH 2004/1/28 3Ob5/04p, 3Ob151/06m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.2004
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Norm

EO §36 Abs1 Z1 E
EO §44 Abs2 Z1 A1

Rechtssatz

Da der Betreibende als Impugnationsbeklagter das im Exekutionsantrag und in den maßgebenden Strafanträgen behauptete Zuwiderhandeln zu beweisen hat, muss der Verpflichtetete als Impugnationskläger und Aufschiebungswerber eine Klagebehauptung, nicht zuwidergehandelt zu haben, mangels Beweislast im Impugnationsprozess auch nicht durch "unbedenkliche Urkunden" dartun, um eine Exekutionsaufschiebung ohne Auferlegung einer Sicherheitsleistung zu erwirken.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118690

Dokumentnummer

JJR_20040128_OGH0002_0030OB00005_04P0000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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