RS OGH 2004/1/28 3Ob104/03w, 1Ob1/05m, 3Ob233/08y, 3Ob155/09d, 10Ob42/13v, 3Ob54/14h, 4Ob191/20x, 10

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.2004
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Norm

EuGVÜ Art26
LGVÜ Art26
RegelbetragV allg

Rechtssatz

Voraussetzung für die Vollstreckbarerklärung ist eine hinreichende Bestimmtheit des Titels. An die Bestimmtheit ausländischer Exekutionstitel dürfen aber nicht dieselben Anforderungen wie an inländische Titel gestellt werden. Besonders an europäischen Titeln darf keine strenge Bestimmtheitsprüfung vorgenommen werden, wenn sie im Heimatstaat vollstreckbar sind. "Offene Titel" muss das Vollstreckungsgericht konkretisieren, wobei die zu vollstreckende Forderung ohne weitere Wertungsentscheidung zu berechnen sein muss. Auch bei dem in einem deutschen Urteil nach der deutschen RegelbetragVO in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Unterhalt handelt es sich um einen geschuldeten Betrag, dessen Höhe ohne Durchführung eines Zwischenverfahrens ermittelt werden kann. Die gebotene Konkretisierung steht daher der Vollstreckbarerklärung des Urteils nicht entgegen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 104/03w
    Entscheidungstext OGH 28.01.2004 3 Ob 104/03w
  • 1 Ob 1/05m
    Entscheidungstext OGH 15.03.2005 1 Ob 1/05m
    Veröff: SZ 2005/36
  • 3 Ob 233/08y
    Entscheidungstext OGH 19.11.2008 3 Ob 233/08y
    Ähnlich; Beisatz: Unterhaltsvergleich aus Deutschland, der auf die gesetzliche Altersrente Bezug nimmt - Vollstreckbarkeit bejaht. (T1)
  • 3 Ob 155/09d
    Entscheidungstext OGH 22.10.2009 3 Ob 155/09d
    Beisatz: Für das Erfordernis der Fälligkeit kann nicht grundlegend Anderes gelten als für den Gegenstand (vgl § 7 Abs 1 EO: „Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der geschuldeten Leistung"). (T2)
    Veröff: SZ 2009/141
  • 10 Ob 42/13v
    Entscheidungstext OGH 22.10.2013 10 Ob 42/13v
    Vgl
  • 3 Ob 54/14h
    Entscheidungstext OGH 30.04.2014 3 Ob 54/14h
    Vgl
  • 4 Ob 191/20x
    Entscheidungstext OGH 26.11.2020 4 Ob 191/20x
    Vgl; Beisatz: Dabei ist zu beachten, dass der ausländische Exekutionstitel hinreichend bestimmt sein muss. (T3)
  • 10 Ob 11/22y
    Entscheidungstext OGH 20.04.2022 10 Ob 11/22y
    Vgl aber; Beisatz: Hier: kein den Erfordernissen des Unterhaltsvorschussverfahrens entsprechender Exekutionstitel bei einem für zwei Kinder gemeinsam festgelegten (ausländischen) Unterhaltsbetrag. (T4)

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118680

Im RIS seit

27.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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