Norm
ABGB §509Rechtssatz
Die exekutive Verwertung eines Fruchtgenussrechts hat jedenfalls zunächst durch Zwangsverwaltung oder Zwangsverpachtung zu erfolgen. Unter den Voraussetzungen des §332 Abs1 EO ist jedoch auch die grundsätzliche Verwertbarkeit solcher Rechte durch exekutiven Verkauf gegeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118677Dokumentnummer
JJR_20040128_OGH0002_0030OB00268_03Y0000_001