Norm
EO §355 VIIIaRechtssatz
§ 9 Abs 5 GEG 1962 ist - jedenfalls soweit Geldstrafen nach § 355 Abs 1 EO betroffen sind - dahin auszulegen, dass solche Geldstrafen im Exekutionsverfahren weder erlassen noch gestundet werden können, weil es an gesetzlichen Tatbeständen mangelt, die einen Erlass oder eine Stundung - entsprechend den Regelungen des § 9 Abs 1 und 2 GEG 1962 - tragen könnten. Insofern entbehrt auch die Bestimmung des § 9 Abs 3 GEG 1962 eines Anwendungsbereichs. Über Anträge, gemäß § 355 Abs 1 EO rechtskräftig verhängte Geldstrafen- entgegen § 9 Abs 5 GEG 1962- zu erlassen oder zu stunden, ist in (insofern korrigierender) Auslegung des § 9 Abs 5 GEG 1962 gemäß § 9 Abs 4 GEG 1962 im "Justizverwaltungsverfahren" durch Bescheid zu erkennen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118688Im RIS seit
27.02.2004Zuletzt aktualisiert am
15.12.2010