Norm
AO §12aRechtssatz
§ 12a AO verpflichtet einerseits, wenn bereits nach Ausgleichseröffnung eine Räumungsexekution vollzogen werden soll, direkt den Gerichtsvollzieher, mit dem Vollzug innezuhalten, sie somit vorläufig auszusetzen und schafft somit neben § 46 EO und § 34a MRG einen weiteren Innehaltungsgrund; dies freilich ausgehend vom Gesetzestext abweichend von § 46 EO nur auf Antrag der verpflichteten Partei. Der Gerichtsvollzieher hat dann darüber dem Exekutionsgericht unverzüglich zu berichten. Andererseits wird durch die genannte Bestimmung - wenn eine Räumungsexekution nicht unmittelbar vollzogen werden soll und daher (noch) gar kein Gerichtsvollzieher einschreitet - der verpflichteten Partei das Recht eingeräumt, einen nicht in § 42 EO genannten Aufschiebungsantrag eigener Art zu stellen, über den das Exekutionsgericht mit Beschluss zu entscheiden hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118550Zuletzt aktualisiert am
23.07.2008