Norm
ZPO §153Rechtssatz
Sowohl in Verfahren betreffend die Bewilligung einer Wiedereinsetzung als auch in Verfahren betreffend die Bewilligung der Verfahrenshilfe ist das Rechtsmittelverfahren zwar nicht in analoger Anwendung des § 521a ZPO, wohl aber unter Bedachtnahme auf Art 6 EMRK (Waffengleichheit), Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und verfassungsrechtlich gewährleistete Verfahrensgarantien zweiseitig. Damit kommt aber § 521 Abs 1 ZPO nicht zur Anwendung, sodass Rekurs- und Rekursbeantwortungsfrist jeweils 14 Tage (und nicht 4 Wochen) betragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2004:RL0000043Dokumentnummer
JJR_20040209_OLG0459_00200R00023_04X0000_001