RS OGH 2004/2/9 2R23/04x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.02.2004
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Norm

ZPO §153
ZPO §521a
ZPO §72

Rechtssatz

Sowohl in Verfahren betreffend die Bewilligung einer Wiedereinsetzung als auch in Verfahren betreffend die Bewilligung der Verfahrenshilfe ist das Rechtsmittelverfahren zwar nicht in analoger Anwendung des § 521a ZPO, wohl aber unter Bedachtnahme auf Art 6 EMRK (Waffengleichheit), Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und verfassungsrechtlich gewährleistete Verfahrensgarantien zweiseitig. Damit kommt aber § 521 Abs 1 ZPO nicht zur Anwendung, sodass Rekurs- und Rekursbeantwortungsfrist jeweils 14 Tage (und nicht 4 Wochen) betragen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0459:2004:RL0000043

Dokumentnummer

JJR_20040209_OLG0459_00200R00023_04X0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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