TE Vwgh Erkenntnis 2004/12/13 2003/17/0114

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.12.2004
beobachten
merken

Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol;
L37167 Kanalabgabe Tirol;
L82007 Bauordnung Tirol;

Norm

BauO Tir 1974 §20;
BauO Tir 1998;
KanalanschlußgebührenO Innsbruck 1960 §3 Abs1;
VerkehrsaufschließungsabgabenG Tir 1998 §2 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/17/0115 2003/17/0116

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerden der P KG in S, vertreten durch Dr. Michael Pressl, Dr. Robert Pressl, Dr. Clemens Endl, Dr. Bettina Pressl und Dr. Christoph Bamberger, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Dreifaltigkeitsgasse 9, gegen die Bescheide der Berufungskommission in Abgabensachen der Landeshauptstadt Innsbruck, je vom 27. Februar 2003, jeweils Zl. I-Rm-1029e/2002, betreffend die Vorschreibung 1. eines Erschließungsbeitrages nach dem Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz (hg. Verfahren Zl. 2003/17/0114), 2. eines Gehsteigbeitrages nach dem Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz (hg. Verfahren Zl. 2003/17/0115) und 3. einer Ergänzungsgebühr zur Kanalanschlussgebühr (hg. Verfahren Zl. 2003/17/0116), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat der Landeshauptstadt Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von (insgesamt) EUR 1.042,70 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1.1. Der Stadtmagistrat Innsbruck schrieb der beschwerdeführenden Partei mit den Bescheiden je vom 19. November 2000, jeweils unter Berufung auf die mit Bescheid vom 16. August 2000 erteilte Baugenehmigung für die Errichtung von Zubauten, einen Erschließungsbeitrag in der Höhe von EUR 38.468,27, einen Gehsteigbeitrag in der Höhe von EUR 2.673,49 und eine Ergänzungsgebühr zur Kanalanschlussgebühr in der Höhe von EUR 12.357,46 vor.

Allen drei Bescheiden legte die Abgabenbehörde erster Instanz eine Baumasse von 4.294,00 m3 zu Grunde.

1.2. In ihrer gegen diese Bescheide gemeinsam erhobenen Berufung wandte sich die beschwerdeführende Partei gegen die Ermittlung der Baumasse in der angegebenen Höhe (Schriftsätze vom 7. und vom 19. Dezember 2001).

1.3. Mit ihren Berufungsvorentscheidungen jeweils vom 17. Oktober 2002 änderte die Abgabenbehörde erster Instanz ihren Bescheid betreffend den Erschließungsbeitrag dahin ab, dass sie - auf Grund einer Änderung der heranzuziehenden Fläche des Bauplatzes - den Erschließungsbeitrag mit EUR 17.365,97 festsetzte; ansonsten wurde jeweils der Berufung der beschwerdeführende Partei keine Folge gegeben.

1.4. In ihrem als Berufung bezeichneten Vorlageantrag vom 28. Oktober 2002 wandte sich die beschwerdeführende Partei gleichfalls (nur) gegen die Berechnung der Baumasse; ihrer Ansicht nach sei von einer heranzuziehenden Baumasse von 3.761 m3 auszugehen.

1.5. Mit den vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde setzte diese den Erschließungsbeitrag mit EUR 17.365,97 in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung fest; ansonsten wurden jeweils die Berufungen als unbegründet abgewiesen und die erstinstanzlichen Entscheidungen "vollinhaltlich bestätigt".

Die belangte Behörde führte in ihren Bescheiden nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der ihrer Ansicht nach anzuwendenden Rechtsgrundlagen entscheidungswesentlich aus, dass sich die von der beschwerdeführenden Partei herangezogene Berechnungsweise der in Streit stehenden Zubaukubatur insofern als verfehlt erweise, als nicht darauf Bedacht genommen werde, dass - basierend auf den bewilligten Plansätzen bzw. genehmigten Bauführungen - im Obergeschossbereich des Zubaues eine tragende Zwischendeckenstahlkonstruktion zur Ausführung gelangt sei. Daraus habe sich eine weitere Nutzungsmöglichkeit, nämlich jene der zusätzlichen Einlagerung von Reifen, auf zwei Ebenen, verbunden mit einer Stahltreppe, ergeben; die Ausführungen der beschwerdeführenden Partei ließen auch die Baumasse des Zwischengeschosses im Stiegenhausbereich "gänzlich unberücksichtigt".

Es sei daher im Obergeschossbereich von zwei getrennt voneinander zu veranschlagenden und anzurechnenden Kubaturteilen bzw. -massen auszugehen, sowie das Stiegengeschoss im Bereich des Stiegenhauses in die Zubaumasse miteinzurechnen gewesen.

1.6. Vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpft die beschwerdeführende Partei die Bescheide der belangten Behörde in ihren im Wesentlichen gleich lautenden Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Sie erachtet sich jeweils in ihrem Recht auf richtige Vorschreibung der in Betracht kommenden Abgabe (Erschließungsbeitrag, Gehsteigbeitrag und Ergänzungsbeitrag zur Kanalanschlussgebühr), "bzw. insbesondere in unserem Recht auf rechtskonforme Bestimmung bzw. Errechnung der Baumasse" verletzt.

1.7. Die belangte Behörde hat die Akten des Abgabenverfahrens vorgelegt und jeweils eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden erwogen:

2.1.1. Das Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz, LGBl. Nr. 22/1998 (im Folgenden: Tir VerkehrsaufschließungsAbgG), regelt die Erhebung von Beiträgen zu den Kosten der Verkehrserschließung (Erschließungsbeitrag) und Beiträgen zu den Kosten der Errichtung von Gehsteigen (Gehsteigbeitrag).

2.1.1.1. Nach § 7 Abs. 1 erster Satz leg. cit. werden die Gemeinden ermächtigt, im Falle des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, einen Erschließungsbeitrag zu erheben. Abgabenschuldner dieses Beitrages ist gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem der Neubau errichtet wird oder das Gebäude, dessen Baumasse vergrößert wird, besteht. Gemäß § 9 Abs. 1 leg. cit. ist der Erschließungsbeitrag die Summe aus dem Bauplatzanteil und dem Baumassenanteil.

Die Bemessungsgrundlage bei Änderungen des Baubestandes regelt § 11 leg. cit.. Nach § 11 Abs. 1 leg. cit. ist nur ein dem Baumassenanteil entsprechender Erschließungsbeitrag zu entrichten, wenn auf einem Bauplatz, für den bereits ein Erschließungsbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung der Gesamtfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert wird, dass seine Baumasse vergrößert wird.

2.1.1.2. Gemäß § 13 Abs. 1 Tir VerkehrsaufschließungsAbgG werden die Gemeinden ermächtigt, (lit. a) im Falle des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, einen Gehsteigbeitrag zu erheben. Abgabenschuldner ist gemäß § 14 Abs. 1 lit. a in diesem Fall der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem der Neubau errichtet wird oder das Gebäude, dessen Baumasse vergrößert wird, besteht.

Der Gehsteigbeitrag ist nach § 15 Abs. 1 leg. cit. die Summe aus dem Bauplatzanteil und dem Baumassenanteil. Letzterer ist nach § 15 Abs. 3 lit. b leg. cit. im Falle der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, das Produkt aus der zusätzlich geschaffenen Baumasse jeweils in Kubikmetern und 70 v.H. des Gehsteigbeitragssatzes. Die Baumasse von Fabriks- und Werkstättengebäuden, von Lagerhallen udgl. oder entsprechend genutzten Gebäudeteilen ist nur zu einem Drittel anzurechnen. Verlieren solche Gebäude oder Gebäudeteile jedoch diesen Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Vergrößerung der Baumasse im Ausmaß von zwei Dritteln der tatsächlichen Baumasse.

2.1.1.3. § 2 Tir VerkehrsaufschließungsAbgG erläutert unter der Überschrift "Begriffsbestimmungen" in Abs. 4 den Begriff der "Baumasse" wie folgt:

"(4) Baumasse ist der durch ein Gebäude umbaute Raum. Die Baumasse ist geschoßweise zu ermitteln, wobei bei Räumen mit einer lichten Höhe von mehr als 3,50 m der diese Höhe übersteigende Teil außer Betracht bleibt. Der umbaute Raum ist jener Raum, der durch das Fußbodenniveau des untersten Geschoßes und durch die Außenhaut des Gebäudes oder, soweit eine Umschließung nicht besteht, durch die gedachte lotrechte Fläche in der Flucht der anschließenden Außenhaut begrenzt wird. Geschoße, die das Dach berühren ...."

2.1.2. Die auf den Beschwerdefall anzuwendende "Vorschrift über die Erhebung von Kanalanschlussgebühren" (Gemeinderatsbeschluss der Stadtgemeinde Innsbruck vom 7. Juli 1960 in der Fassung der Beschlüsse vom - zuletzt - 16. Dezember 1974) erklärt in ihrem § 1, dass die Stadtgemeinde Innsbruck zu ihrem Kostenaufwand für die Herstellung der öffentlichen Kanalanlagen von allen Anwesen, welche an diese Anlage angeschlossen werden, eine einmalige Gebühr (Kanalanschlussgebühr) erhebt. Die Kanalanschlussgebühr setzt sich gemäß § 2 Abs. 1 leg. cit. aus einem Bauplatzanteil und einem Baumassenanteil zusammen; die Höhe der Gebühr wird durch Zusammenzählen beider Bestandteile ermittelt. Nach § 2 Abs. 3 leg. cit. ist der Baumassenanteil das Produkt aus der Baumasse (§ 3), der baulichen Anlage in Kubikmetern und dem Einheitssatz (Abs. 10). Die Baumasse ist gemäß dem hier bezogenen § 3 Abs. 1 leg. cit. nach den Bestimmungen des § 20 der Tiroler Bauordnung, LGBl. Nr. 42/1974, in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln. Gemäß § 2 Abs. 8 erster Satz der zitierten Verordnung ist eine Ergänzungsgebühr dann zu entrichten, wenn der Bauplatz oder die Baumasse einer baulichen Anlage nach Vorschreibung der Abgabe vergrößert wird, wobei die Ergänzungsgebühr für die Erweiterung zu ermitteln ist.

Die den Begriff der "Baumasse" betreffende Verweisungsnorm des § 3 Abs. 1 des Gemeinderatsbeschlusses der Stadtgemeinde Innsbruck vom 7. Juli 1960 ist so zu verstehen, dass die Baumasse auch zu dem im Beschwerdefall maßgebenden Zeitpunkt der Erweiterung der vorliegenden Baumasse (Bewilligungsbescheid vom 16. August 2000) - die damals bereits in Geltung gestandene Tiroler Bauordnung 1998, LGBl. Nr. 15, enthielt keine Definition des Baumassenbegriffes mehr - nach den Bestimmungen des § 20 der Tiroler Bauordnung LGBl. Nr. 42/1974 (in ihrer zuletzt in Geltung gestandenen Fassung) zu ermitteln war.

Nichts anderes ergäbe sich im Übrigen vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles aus dem Tir VerkehrsaufschließungsAbgG, auf dessen Definitionen (unter anderem der "Baumasse") in der Folge für einen späteren Zeitraum im späteren Gemeinderatsbeschluss vom 21. Juni 2001 (Kanalanschlussgebührenordnung der Landeshauptstadt Innsbruck 2001) auch tatsächlich verwiesen wurde.

2.2. Die beschwerdeführende Partei wendet sich vor dem Verwaltungsgerichtshof - ebenso wie vor den Verwaltungsbehörden - allein gegen die Berechnung der Baumasse und hier nur mehr gegen die des Obergeschosses. Sie bringt dazu vor, die belangte Behörde gehe diesbezüglich unrichtiger Weise davon aus, dass im Obergeschoss, welches tatsächlich teilweise als Reifenlager genutzt werde, eine "tragende Zwischendeckenstahlkonstruktion" zur Ausführung gelangt sei, wodurch eine weitere, als Geschoss zu wertende Ebene entstanden sei, die in die Baumasse miteinzubeziehen sei. Dies sei jedoch nicht zulässig. Das "Geschoss" sei "vom Fußboden weg zu berechnen". Beim gegenständlichen Lager handle es sich dagegen um ein "bewegliches Regalsystem", das "mit dem Gebäude nicht fix verbunden" sei und jederzeit abgebaut werden könne. Das Regalsystem sei in Bezug auf die Höhe durch Stahlplatten abgeteilt, die jedoch nicht als Fußboden zu bezeichnen seien. Die von der belangten Behörde als "tragende Zwischendeckenstahlkonstruktion" bezeichneten Stahlplatten seien Teil eines beweglichen Regalsystems und nicht ein Teil des Gebäudes, "der als Fußboden zu bezeichnen ... wäre"; ein weiteres Geschoss würde dadurch nicht "begründet". Die belangte Behörde hätte daher nicht von der zu Grunde gelegten "Neubaumasse" ausgehen dürfen.

Die Halle sei vor Montage der Stahlkonstruktion als ein einheitliches Geschoss zu bewerten gewesen, deren Einberechnung in die Baumasse mit 3,50 Meter begrenzt sei.

2.3. Strittig ist vor dem Verwaltungsgerichtshof somit die Frage, ob die Baumasse bei der von der belangten Behörde vorzunehmenden geschossweisen Berechnung durch die Stahlkonstruktion infolge des damit allenfalls bewirkten Wegfalls der Baumassenbegrenzung (ab einer Höhe von 3,50 Meter eines Geschosses) eine Erhöhung erfahren hat.

2.3.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur vergleichbaren Rechtslage hinsichtlich des Steiermärkischen Kanalabgabengesetzes 1955 in seinem Erkenntnis vom 25. Februar 2002, Zl. 97/17/0538, zum Begriff des "Geschosses" unter anderem wie folgt ausgeführt:

"Wie die belangte Behörde festgestellt hat, befindet sich über den Ausstellungs-, Verkaufs-, Büro- und Personalräumen ein fünfseitig umschlossener Raum, der (nach innen) zur Lagerhalle in der Mitte des Gebäudes offen ist und an dieser offenen Seite mit einem 1 m hohen Geländer begrenzt wird. Der Zugang zu diesem Raum erfolgt über eine Stahltreppe ausgehend vom Erdgeschoßgrundniveau des Hallenteiles.

Dieser Sachverhalt kann nicht anders qualifiziert werden, als dass ein Gebäude vorliegt, welches in zwei verschiedenen Ebenen nutzbar ist (und auch nach den Beschwerdeausführungen genutzt wird, da die Verwendung als Lager nicht bestritten ist)."

Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10. Juni 2002, Zl. 2002/17/0011, welches gleichfalls zur Rechtslage in der Steiermark erging, eine höhere Geschossanzahl infolge des Vorhandenseins einer zusätzlichen Lager- und Technikfläche angenommen. Er hat dabei darauf verwiesen, dass die Vervielfachung der Berechnungsgrundlagen um die Geschosszahl dem Umstand Rechnung trage, dass bei typisierender Betrachtungsweise eine höhere Geschosszahl eine intensivere Nutzung des Gebäudes (hier durch das Vorhandensein einer zusätzlichen Lager- und Technikfläche) erlaube, mit welcher (unabhängig davon, ob ein einzelnes Geschoss über eine eigene Verbindung zum Kanalnetz verfüge) auf der Gesamtliegenschaft ein erhöhter Abwasseranfall verbunden sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat auch in seinem Erkenntnis vom 17. April 2000, Zl. 99/17/0028, die Kubatur eines angebauten Liftschachtes bei der Berechnung eines ergänzenden Erschließungsbeitrages (nach der damals anzuwendenden Tiroler Bauordnung 1989, Wiederverlautbarungskundmachung der Tiroler Landesregierung, LGBl. Nr. 33/1989, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 10/1995) als voll anzurechnende Baumasse angesehen. Er hat dabei auch ausgesprochen, dass der Gesetzgeber bei Festlegung der Höhe des im § 19 Abs. 11 Tiroler Bauordnung 1989 vorgesehenen ergänzenden Erschließungsbeitrages in typisierender Betrachtungsweise auf die Vergrößerung der gesamten Baumasse abstellen durfte, ohne dass er ausgehend von den einzelnen Zwecken der verbauten Kubatur nach der Stärke des Interesses am Ausbau der Verkehrswege im Bereich der Landeshauptstadt Innsbruck differenzieren hätte müssen.

2.3.2. Wie der erwähnten Judikatur zu entnehmen ist, kann auch eine zusätzliche Ebene, die als Lager genutzt wird, ein "Geschoss" bilden (und damit die in den Beschwerdefällen bedeutsame Beschränkung auf 3,50 Meter bei der Berechnung der Baumasse obsolet werden lassen). Ausschlaggebend für das Vorliegen eines "Geschosses" ist dabei - jedenfalls im hier gegebenen Zusammenhang zur Abgrenzung von bloßen "Regalen" - nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes, ob die zu beurteilende Ebene begehbar ist oder nicht. Dies ist jedoch in den Beschwerdefällen nach dem Akteninhalt in Zusammenhalt mit den Feststellungen der Abgabenbehörden der Fall und wird von der beschwerdeführenden Partei insoweit auch nicht bestritten.

Die belangte Behörde hat daher das allen Beschwerdeverfahren gleichermaßen zu Grunde liegende, als Lager genutzte "Geschoss" zutreffend in die Berechnung der "Baumasse" miteinbezogen.

2.4. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt ist, dass die beschwerdeführende Partei durch die angefochtenen Bescheide in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Bezüglich des Zwischengeschosses im Bereich des Stiegenhauses wird von den Beschwerden nichts vorgebracht; der Verwaltungsgerichtshof kann insoweit eine Verletzung der beschwerdeführenden Partei in ihren Rechten auch nicht erkennen.

Die Beschwerden waren infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333, insbesondere deren § 3 Abs. 2, wobei jedoch der Vorlageaufwand nur einmal zuzusprechen (und das entsprechende Mehrbegehren abzuweisen) war, weil die Akten des Verwaltungsverfahrens gemeinsam für alle drei Beschwerdeverfahren vorgelegt wurden.

2.6. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am 13. Dezember 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003170114.X00

Im RIS seit

21.02.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten