RS OGH 2004/2/10 1Ob265/03g, 4Ob251/06z, 7Ob250/10f, 2Ob4/13x, 8Ob106/12i, 2Ob130/14b, 8Ob53/14y, 6O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.02.2004
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Norm

ABGB §1298
ABGB §1313a IIIf

Rechtssatz

Das Mindest-Zurechnungskriterium des § 1313a ABGB ist, dass der Beklagte das schuldhafte Verhalten des Dritten im Kontext mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten veranlasste.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 265/03g
    Entscheidungstext OGH 10.02.2004 1 Ob 265/03g
  • 4 Ob 251/06z
    Entscheidungstext OGH 16.02.2007 4 Ob 251/06z
    Veröff: SZ 2007/1
  • 7 Ob 250/10f
    Entscheidungstext OGH 16.06.2011 7 Ob 250/10f
  • 2 Ob 4/13x
    Entscheidungstext OGH 17.06.2013 2 Ob 4/13x
    Beisatz: Der Erfüllungsgehilfe wird schon deshalb zur Haftungssphäre des Schuldners gezählt, weil dieser jenen in die Verfolgung seiner geschäftlichen Interessen selbst einbezogen und auf diese Weise zugleich das schuldhaft-schädigende Verhalten des Herangezogenen (adäquat) verursacht hat. (T1)
    Beisatz: Im Einzelfall hängt die Frage, wozu der Schuldner tatsächlich verpflichtet ist, vom konkreten Vertrag und von der durch Vertragsauslegung zu bestimmenden konkreten Pflichtenlage ab. (T2)
    Beisatz: Bedient sich ein Erfüllungsgehilfe des Schuldners seinerseits eines Erfüllungsgehilfen (Erfüllungsgehilfenkette), so bedient sich auch der Schuldner dieser zweiten Person als seines Erfüllungsgehilfen und haftet für dessen Verschulden, wenn er mit der Betrauung eines weiteren Erfüllungsgehilfen einverstanden war. (T3)
    Beisatz: Vgl RS0123055. (T4)
  • 8 Ob 106/12i
    Entscheidungstext OGH 29.08.2013 8 Ob 106/12i
    Auch
  • 2 Ob 130/14b
    Entscheidungstext OGH 27.08.2014 2 Ob 130/14b
    Beisatz: Hier: Einschlägige Tätigkeit der Hausbesorgerin (Räumen und Streuen) nicht vom Arzt als Mieter der Ordinationsräumlichkeiten veranlasst; daher dafür keine Haftung aus dem jeweiligen Behandlungsvertrag. (T5)
  • 8 Ob 53/14y
    Entscheidungstext OGH 26.06.2014 8 Ob 53/14y
    Vgl; Beisatz: Wesentlich ist die Einbeziehung des Gehilfen in das Interessenverfolgungsprogramm des Geschäftsherrn bei der von diesem veranlassten Erfüllung eigener Vertragspflichten. Entscheidend ist, welche konkreten Leistungspflichten bzw Schutz- und Sorgfaltspflichten der Geschäftsherr gegenüber seinem Vertragspartner übernommen hat. (T6)
    Beisatz: Hier: Die ordnungsgemäße Reinigung der Stiegen- und Gangflächen in der Abflugshalle zählt zu den vertraglichen Pflichten der Fluglinie gegenüber ihren Fluggästen. Die Beklagte (Flughafenbetreiberin) - und auch das Reinigungsunternehmen im Sinn einer Erfüllungsgehilfenkette - ist hier als Erfüllungsgehilfin der Fluglinie zu qualifizieren. (T7)
  • 6 Ob 180/14k
    Entscheidungstext OGH 27.05.2015 6 Ob 180/14k
    Vgl auch
  • 6 Ob 90/16b
    Entscheidungstext OGH 30.05.2016 6 Ob 90/16b
    Auch; Beis wie T2
  • 2 Ob 129/15g
    Entscheidungstext OGH 28.06.2016 2 Ob 129/15g
  • 6 Ob 94/16s
    Entscheidungstext OGH 27.02.2017 6 Ob 94/16s
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Zur Konkretisierung der Pflichtenlage hinsichtlich der Schutz- und Sorgfaltspflichten ist hierbei darauf abzustellen, ob der Gläubiger erwarten konnte, dass der Schuldner die fragliche Tätigkeit selbst (oder durch Mitarbeiter) vornimmt oder ob eine Erbringung durch selbständige Dritte zu erwarten ist. (T8)
    Beisatz: Hier: Schiverleih samt Werkstatt und Schischule im Hinterhof eines Hotels – Zurechnung zum Hotelbetreiber verneint, zumal die Leistungen jedermann angeboten und den Kunden direkt in Rechnung gestellt wurden. (T9)
  • 5 Ob 4/18a
    Entscheidungstext OGH 13.02.2018 5 Ob 4/18a
    Vgl auch
  • 6 Ob 185/18a
    Entscheidungstext OGH 21.11.2018 6 Ob 185/18a
    Beis wie T8; Beisatz: Hier: Dass ein Gastwirt die Installationen in seinen Toiletteanlagen selbst hergestellt, jedenfalls aber selbst montiert hat, wird der Gast regelmäßig nicht annehmen. (T10)
  • 4 Ob 123/19w
    Entscheidungstext OGH 19.12.2019 4 Ob 123/19w

Schlagworte

Erfüllungsgehilfe, Gehilfenhaftung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0121745

Im RIS seit

11.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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