Norm
JN §19 Z2Rechtssatz
Die Beurteilung, dass der erneuten meritorischen Prüfung der Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe mangels Änderung der maßgeblichen Verhältnisse ein bereits rechtskräftiger abweisender Beschluss entgegensteht, gibt keinen Anlass anzunehmen, dass sich die vom Kläger abgelehnten Senatsmitglieder bei ihrer Entscheidungsfindung von anderen als von sachlichen Gesichtspunkten hätten leiten lassen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
BefangenheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0102739Dokumentnummer
JJR_20040210_OGH0002_0040OB00263_03K0000_001