RS OGH 2004/2/10 1Ob115/03y, 5Ob109/20w

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Veröffentlicht am 10.02.2004
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Norm

ZPO §93 Abs1

Rechtssatz

Die Berechtigung zur Empfangnahme von Zustellungen - und damit verbunden die Verpflichtung des Gerichts, an den bevollmächtigten Rechtsanwalt zuzustellen, - erstreckt sich grundsätzlich nur auf jenes Verfahren, in dem die Bevollmächtigung erteilt wurde; sie erstreckt sich jedoch auch auf die mit diesem Verfahren unmittelbar zusammenhängenden Streitigkeiten, die vom gesetzlichen Umfang der einem Rechtsanwalt erteilten Prozessvollmacht gedeckt sind. Die Zustellung an die Partei persönlich ist für den Lauf der Rechtsmittelfrist ohne Bedeutung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118682

Im RIS seit

11.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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