RS OGH 2004/2/10 11Os2/04 (11Os6/04), 13Os89/04, 15Os167/08k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.02.2004
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Norm

StGB §37
StGB §43
StGB §43a
StPO §180 Abs1
StPO §193 Abs2
StVG §4
StVG §5 Abs1
SMG §39

Rechtssatz

Ob bedingte Strafnachsicht zu erwarten ist, ist für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit ohne Bedeutung, ebenso aber auch, ob nach Urteilsrechtskraft die Gewährung eines Strafaufschubs nach § 39 SMG zu erwarten ist.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 2/04
    Entscheidungstext OGH 10.02.2004 11 Os 2/04
  • 13 Os 89/04
    Entscheidungstext OGH 14.07.2004 13 Os 89/04
    Auch; nur: Ob bedingte Strafnachsicht zu erwarten ist, ist für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit ohne Bedeutung. (T1)
  • 15 Os 167/08k
    Entscheidungstext OGH 17.11.2008 15 Os 167/08k
    Auch; Beisatz: Ob die zu erwartende Strafe bedingt nachgesehen werden könnte, ist für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit ohne Bedeutung. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118544

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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