Norm
ABGB §1168 Abs1 Satz1Rechtssatz
Ein Anspruch nach §1168 Abs1 erster Satz ABGB kann zur Gänze entfallen, wenn der Unternehmer ein gleichwertiges Ersatzgeschäft "absichtlich versäumt" hat, bei dem nicht nur die Verwertung aller die Werkherstellung vorbereitenden Aufwendungen, sondern auch die Erzielung eines gleichen oder sogar höheren Gewinns möglich gewesen wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118733Dokumentnummer
JJR_20040210_OGH0002_0010OB00268_03Y0000_003