Norm
EO §350 Abs3Rechtssatz
§ 350 Abs 3 EO lässt kraft Exekutionstitels Eintragungen gegen den nicht einverleibten oder vorgemerkten Eigentümer einer Liegenschaft zu, wenn der betreibende Gläubiger unter Nachweis des Rechtstitels des Verpflichteten zugleich mit der Exekution die bücherliche Eintragung des Eigentums des Verpflichteten begehrt. Diese Vorgangsweise entspricht dem Grunde nach § 21 GBG, es wird lediglich die Antragslegitimation zur Einverleibung des Eigentumsrechtes auf den Gläubiger unter konkreten Voraussetzungen übertragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118855Im RIS seit
11.03.2004Zuletzt aktualisiert am
12.03.2013