RS OGH 2004/2/10 5Ob222/03p, 3Ob185/05k, 3Ob236/12w

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Veröffentlicht am 10.02.2004
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Norm

EO §350 Abs3
GBG §21

Rechtssatz

§ 350 Abs 3 EO lässt kraft Exekutionstitels Eintragungen gegen den nicht einverleibten oder vorgemerkten Eigentümer einer Liegenschaft zu, wenn der betreibende Gläubiger unter Nachweis des Rechtstitels des Verpflichteten zugleich mit der Exekution die bücherliche Eintragung des Eigentums des Verpflichteten begehrt. Diese Vorgangsweise entspricht dem Grunde nach § 21 GBG, es wird lediglich die Antragslegitimation zur Einverleibung des Eigentumsrechtes auf den Gläubiger unter konkreten Voraussetzungen übertragen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 222/03p
    Entscheidungstext OGH 10.02.2004 5 Ob 222/03p
  • 3 Ob 185/05k
    Entscheidungstext OGH 21.12.2005 3 Ob 185/05k
    Auch; nur: § 350 Abs 3 EO lässt kraft Exekutionstitels Eintragungen gegen den nicht einverleibten oder vorgemerkten Eigentümer einer Liegenschaft zu, wenn der betreibende Gläubiger unter Nachweis des Rechtstitels des Verpflichteten zugleich mit der Exekution die bücherliche Eintragung des Eigentums des Verpflichteten begehrt. (T1); Beisatz: Grundsätzlich muss jedoch die Exekution gegen jemand gerichtet sein, der in seinem bücherlichen Recht betroffen ist, gegen den sich also die zu erzwingende Eintragung richtet. (T2); Veröff: SZ 2005/191
  • 3 Ob 236/12w
    Entscheidungstext OGH 23.01.2013 3 Ob 236/12w
    Auch; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118855

Im RIS seit

11.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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