Norm
SMG §28 Abs4 Z2Rechtssatz
Die Strafbarkeit nach § 28 Abs 4 Z 2 SMG setzt begrifflich das vorsätzliche Entfalten (spezifisch) deliktischer Tätigkeit als funktionell nicht bloß punktuell in den Aktionsrahmen des arbeitsteilig auf (eine wenngleich begrenzte) Dauer strukturierten (zahlenmäßig qualifizierten) Ganzen eingegliederter Part voraus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118505Im RIS seit
11.03.2004Zuletzt aktualisiert am
30.08.2021