RS OGH 2004/2/10 5Ob222/03p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.02.2004
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Norm

GBG §136

Rechtssatz

Der eingeantwortete, aber noch nicht verbücherte Erbe hat das Recht, zur Vorbereitung eines Verkaufs der Liegenschaft nicht mehr bestehende Lasten gemäß § 136 GBG löschen zu lassen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118854

Dokumentnummer

JJR_20040210_OGH0002_0050OB00222_03P0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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