Norm
UWG §2 C2aRechtssatz
Eine irreführende Ankündigung begründet nur dann wettbewerbswidriges Handeln, wenn sie geeignet ist, dem Ankündigenden einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen. Das beanstandete Verhalten muss geeignet sein, das Verhalten der Marktgegenseite zu Gunsten des Ankündigenden zu beeinflussen. Von einem Vorsprung in diesem Sinn kann daher nur gesprochen werden, wenn die irreführende Ankündigung geeignet ist, eine Nachfrageverlagerung zu bewirken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118596Im RIS seit
11.03.2004Zuletzt aktualisiert am
09.07.2012