Norm
AktG §114 Abs3Rechtssatz
Für die Stimmrechtsausübung durch Dritte stellt das Gesetz zwei Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung: Die Bevollmächtigung (§ 114 Abs 3 AktG) und die Legitimationsübertragung (§ 110 Satz 2 und § 114 Abs 4 AktG). Im ersten Fall (Stimmrechtsvollmacht) entsendet der Aktionär einen mit schriftlicher Vollmacht ausgestatteten Vertreter, der verpflichtet ist, das Stimmrecht den Weisungen des Vollmachtgebers entsprechend auszuüben; ein Widerruf der Vollmacht ist jederzeit formfrei möglich, auch wenn eine "unwiderrufliche" Vollmacht erteilt wurde und der Bevollmächtigte für den Aktionär tätig wird. Im zweiten Fall (Legitimationsübertragung) übt der Legitimationsaktionär im eigenen Namen Rechte aus einer Aktie aus, die ihm nicht gehören; damit wird keine Vertretungsmacht begründet, sondern der Aktionär übergibt seine Aktien einem Dritten zur Ausübung des Stimmrechts im eigenen Namen. Diese Legitimationsübertragung ist ein Fall der Ermächtigungstreuhand. Der Legitimationsaktionär ist damit zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt. Das Vollrecht verbleibt auch bei der Ermächtigungstreuhand beim Treugeber, während das Verfügungsrecht im Namen des Treuhänders ausgeübt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118806Zuletzt aktualisiert am
28.10.2008