Norm
ABGB §1333 Abs3Rechtssatz
Inkassokosten sind nun gemäß § 1333 Abs 3 ABGB (idFd ZinsRÄG) als Nebenforderungen anzusehen, die auch gesondert eingeklagt werden können. Besteht die Hauptforderung noch, kann dies allerdings Kostenfolgen haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118728Dokumentnummer
JJR_20040210_OGH0002_0010OB00046_03A0000_001