RS OGH 2004/2/10 4Ob249/03a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.02.2004
beobachten
merken

Norm

UWG §18

Rechtssatz

Dem Urheber steht im Zweifel dann ein Beteiligungsrecht zu, wenn seine Schöpfung zur Erzielung von Einnahmen weiterverwendet wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118593

Dokumentnummer

JJR_20040210_OGH0002_0040OB00249_03A0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten