Norm
UWG §9 B2Rechtssatz
Der kennzeichenrechtliche Schutz von Firmenbezeichnungen und ihrer Bestandteile setzt Unterscheidungskraft und die Eignung voraus, im Geschäftsverkehr als Name zu wirken. Generische Begriffe erfüllen keine dieser Voraussetzungen. Sie sind daher - so sie nicht innerhalb beteiligter Verkehrskreise als namensmäßiger Hinweis auf den Unternehmensträger Verkehrsgeltung erlangt haben - nicht schutzfähig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118590Dokumentnummer
JJR_20040210_OGH0002_0040OB00229_03K0000_002