Norm
FinStrG §11Rechtssatz
Beim Versuch der Abgabenverkürzung beginnt die Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt der Einreichung der Steuerklärung zu laufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118617Im RIS seit
13.03.2004Zuletzt aktualisiert am
17.05.2019