Norm
AußStrG §4Rechtssatz
Die Erklärung des Erben in der Verlassenschaftsabhandlung über den Umfang eines Legates ist weder Prozesshandlung noch rechtsgeschäftliche Willenserklärung, sondern als Parteienaussage Wissenserklärung. Ihre sachliche Unrichtigkeit kann der Erbe ohne die Voraussetzungen der §§869ff ABGB nach der (unrichtigen) Verbücherung des Vermächtnisses im Wege der Eigentumsklage geltend machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118622Dokumentnummer
JJR_20040212_OGH0002_0020OB00015_04A0000_001