RS OGH 2004/2/13 7Ob15/04p, 5Ob121/06i, 8Ob140/06f, 7Ob64/11d, 1Ob215/11s, 8Ob129/13y, 1Ob252/15p, 3

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Veröffentlicht am 13.02.2004
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Norm

ABGB §1299 B

Rechtssatz

Die ärztliche Aufklärung hat grundsätzlich so rechtzeitig zu erfolgen, dass dem Patienten noch eine angemessene Überlegungsfrist offen bleibt. Bei dringend gebotenen Behandlungen ist allerdings zwischen dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten und der ärztlichen Hilfeleistungspflicht abzuwägen. Die Dauer der dem Patienten nach entsprechender Aufklärung durch den Arzt einzuräumenden Überlegungsfrist hängt von den Umständen des Einzelfalles, insbesondere von der Dringlichkeit der ärztlichen Behandlung ab.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 15/04p
    Entscheidungstext OGH 13.02.2004 7 Ob 15/04p
  • 5 Ob 121/06i
    Entscheidungstext OGH 30.05.2006 5 Ob 121/06i
    nur: Die ärztliche Aufklärung hat grundsätzlich so rechtzeitig zu erfolgen, dass dem Patienten noch eine angemessene Überlegungsfrist offen bleibt. Die Dauer der dem Patienten nach entsprechender Aufklärung durch den Arzt einzuräumenden Überlegungsfrist hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. (T1)
  • 8 Ob 140/06f
    Entscheidungstext OGH 22.02.2007 8 Ob 140/06f
    Vgl; Beisatz: Gerade bei medizinisch nicht unmittelbar indizierten „Wahleingriffen" hat die Aufklärung so frühzeitig zu erfolgen, dass dem Patienten eine angemessene Überlegungsfrist bleibt, um das Für und Wider der Operation abzuwägen und etwa auch mit seinen Angehörigen zu besprechen. Dies gilt umso mehr bei schwerwiegenden Eingriffen. (T2)
    Beisatz: Klägerin wurde 4 Wochen vor ihrer gemeinsam mit einem Kaiserschnitt durchgeführten Sterilisation über deren mögliche Irreversibilität informiert sowie unmittelbar vor der Operation noch einmal auf dieses Risiko hingewiesen; Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht verneint. (T3)
  • 7 Ob 64/11d
    Entscheidungstext OGH 27.04.2011 7 Ob 64/11d
    Auch; nur T1
  • 1 Ob 215/11s
    Entscheidungstext OGH 24.11.2011 1 Ob 215/11s
    nur T1
  • 8 Ob 129/13y
    Entscheidungstext OGH 27.02.2014 8 Ob 129/13y
    nur T1
  • 1 Ob 252/15p
    Entscheidungstext OGH 28.01.2016 1 Ob 252/15p
    Beis wie T2
  • 3 Ob 229/17y
    Entscheidungstext OGH 24.01.2018 3 Ob 229/17y
    Auch; nur T1
  • 5 Ob 4/19b
    Entscheidungstext OGH 25.04.2019 5 Ob 4/19b
    Auch; nur T1; Beis wie T2
  • 6 Ob 77/19w
    Entscheidungstext OGH 24.09.2019 6 Ob 77/19w
    nur T1
  • 1 Ob 107/20x
    Entscheidungstext OGH 24.06.2020 1 Ob 107/20x
    Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Zur Frage, ob die dem Patienten bis zur Operation eingeräumte Überlegungsfrist angesichts der am Vortag erfolgten Aufklärung und der Schwere des Eingriffs (einer radikalen Prostataektomie) ausreichend war. (T4)
  • 8 Ob 116/21y
    Entscheidungstext OGH 29.11.2021 8 Ob 116/21y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118651

Im RIS seit

14.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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