RS OGH 2004/2/17 14Os1/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.2004
beobachten
merken

Norm

StPO §152 Abs5
StPO §281 Abs1 Z3
StPO §345 Abs1 Z4

Rechtssatz

Verzichtet ein Zeuge nach inhaltlich verfehlter Belehrung darüber auf sein Entschlagungsrecht, so ist ein solcher Verzicht unwirksam. Kommt in der - wenngleich unrichtigen - Belehrung die Anerkennung des Entschlagungsrechtes zum Ausdruck, ist der Verzicht allerdings wirksam, wenn der Zeuge ohnehin vollständig über sein Recht informiert war.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0102276

Dokumentnummer

JJR_20040217_OGH0002_0140OS00001_0400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten