Norm
StPO §152 Abs5Rechtssatz
Verzichtet ein Zeuge nach inhaltlich verfehlter Belehrung darüber auf sein Entschlagungsrecht, so ist ein solcher Verzicht unwirksam. Kommt in der - wenngleich unrichtigen - Belehrung die Anerkennung des Entschlagungsrechtes zum Ausdruck, ist der Verzicht allerdings wirksam, wenn der Zeuge ohnehin vollständig über sein Recht informiert war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0102276Dokumentnummer
JJR_20040217_OGH0002_0140OS00001_0400000_001