Norm
StPO §233 Abs3Rechtssatz
Vorführende Beamte der Polizei, Gendarmerie oder Justizwache sowie Beamte des polizeilichen Saalschutzes unterliegen zwar den Anordnungen und Ermahnungen des Vorsitzenden (bzw. des Einzelrichters), dürfen jedoch nicht gemäß § 233 Abs. 3 STPO mit Ordnungsstrafen belegt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:2004:RI0000122Dokumentnummer
JJR_20040217_OLG0819_0060BS00045_0400000_001