RS OGH 2004/2/17 14Os159/03

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Veröffentlicht am 17.02.2004
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Norm

StGB §167

Rechtssatz

Schadensgutmachung und damit tätige Reue im Sinn des § 167 StGB setzen schon begrifflich voraus, dass der Täter das strafbare Verhalten beendet und nunmehr um die Entschädigung der betroffenen Person bemüht ist. Hingegen kann tätige Reue nicht als Freibrief für abermaliges Delinquieren verstanden werden und demgemäß auch keine zukünftigen Straftaten zum Gegenstand haben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118562

Dokumentnummer

JJR_20040217_OGH0002_0140OS00159_0300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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