Norm
StGB §167Rechtssatz
Schadensgutmachung und damit tätige Reue im Sinn des § 167 StGB setzen schon begrifflich voraus, dass der Täter das strafbare Verhalten beendet und nunmehr um die Entschädigung der betroffenen Person bemüht ist. Hingegen kann tätige Reue nicht als Freibrief für abermaliges Delinquieren verstanden werden und demgemäß auch keine zukünftigen Straftaten zum Gegenstand haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118562Dokumentnummer
JJR_20040217_OGH0002_0140OS00159_0300000_001