RS OGH 2004/2/17 14Os100/03, 13Os67/09s (13Os96/09f), 13Os20/12h, 17Os14/12f, 17Os15/15g, 14Os114/16

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Veröffentlicht am 17.02.2004
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Norm

StPO §281 Abs1 Z5 B
StPO §281 Abs1 Z8 D

Rechtssatz

Überschießende Feststellungen berühren (in Überschreitung es Prozessgegenstandes) die Schuldfrage nicht und erweisen sich als unanfechtbar. Alle jene Rügen, die sich auf die genannten Sachverhaltselemente beziehen, gehen mangels Relevanz für die Subsumtion des Tatverhaltens unter einen gesetzlichen Tatbestand ins Leere.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118585

Im RIS seit

18.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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