Norm
StPO §281 Abs1 Z5 BRechtssatz
Überschießende Feststellungen berühren (in Überschreitung es Prozessgegenstandes) die Schuldfrage nicht und erweisen sich als unanfechtbar. Alle jene Rügen, die sich auf die genannten Sachverhaltselemente beziehen, gehen mangels Relevanz für die Subsumtion des Tatverhaltens unter einen gesetzlichen Tatbestand ins Leere.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118585Im RIS seit
18.03.2004Zuletzt aktualisiert am
19.01.2021