- 13 Os 179/03
- 13 Os 78/04
Auch; nur: Hinsichtlich der für die Sanktionsbefugnis (Z 11 erster Fall) entscheidenden Tatsachen lässt die Rechtsprechung neben der Berufung auch eine Bekämpfung mit Verfahrensrüge, Mängelrüge und Tatsachenrüge zu (Z 11 erster Fall in Verbindung mit Z 2 bis 5a). (T1); Beisatz: Da
§ 21 StGB die Befugnis zur Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher neben einer Mindeststrafdrohung für die Anlasstat und einem auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruhenden Zustand auch an dessen Einfluss auf die Anlasstat bindet, kann diese Sanktionsbefugnisgrenze aus Z 11 erster Fall in Frage gestellt werden, deren Tatsachengrundlage zugunsten des Angeklagten aus Z 11 erster Fall in Verbindung mit Z 1 bis 5a. (T2)
- 11 Os 97/04
Auch; Beisatz: Für die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach
§ 21 StGB bedarf es eindeutiger Sachverhaltsannahmen zur prognostizierten Tat, die den Schluss ermöglichen, dass damit eine mit Strafe bedrohte, als besonders folgenschwer zu wertende Handlung zu befürchten sei. (T3)
- 11 Os 31/04
Auch
- 13 Os 20/06z
Auch; Beisatz: Der bloß pauschale - und damit undeutliche (vgl WK-StPO § 281 Rz 396) - Verweis auf das als „klar und deutlich beziehungsweise frei von Widersprüchen und nachvollziehbar" bezeichnete Sachverständigengutachten vermag derartige Feststellungen nicht zu ersetzen. (T4)
- 13 Os 136/06h
- 12 Os 52/07z
Auch; Beisatz: Im geschworenengerichtlichen Verfahren nimmt die Rechtsprechung zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen insoweit Maß an den im schöffengerichtlichen Verfahren geltenden Grundsätzen und räumt demgemäß in Hinsicht auf die tatsächliche Grundlage der Sanktionsbefugnis (Z 13 erster Fall) eine Anfechtung einerseits in Verbindung mit § 345 Abs 1 Z 3 bis 5 StPO und andererseits in Verbindung mit § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO ein. (T5)
- 13 Os 62/07b
Auch; Beis wie T3
- 15 Os 61/07w
Auch
- 13 Os 108/07t
Vgl auch; Beis wie T3
- 13 Os 130/07b
Auch; nur T1
- 15 Os 50/07b
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Bekämpfung des strafbestimmenden Wertbetrags; vgl WK-StPO § 281 Rz 673. (T6)
- 13 Os 134/07s
Auch; Beisatz: Als Erkenntnisquellen für die Befürchtung der sogenannten Prognosetat nennt das Gesetz (1.) die Person des Rechtsbrechers, (2.) seinen Zustand, also seine Verfassung im Urteilszeitpunkt, und (3.) die Art der Anlasstat. Durch deren konjunktive Verknüpfung („und") wird eine Gesamtwürdigung angeordnet. Die Beurteilung hat jede der drei Erkenntnisquellen zu berücksichtigen. Wird auch nur eine davon gänzlich außer Acht gelassen, liegt darin eine rechtsfehlerhafte Bewertung der Prognosekriterien und Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO (WK-StGB - 2 § 21 Rz 24). (T7)
- 13 Os 129/07f
Vgl auch; Beisatz: Indem aus Z 11 zweiter Fall weder das Übergehen einer gesetzlich angeordneten Erkenntnisquelle noch ein unvertretbarer Schluss aus herangezogenen Erkenntnisquellen behauptet, vielmehr die Befürchtung einer der Anlasstat ähnlichen Prognosetat nur spekulativ in Frage gestellt wird, gelangt der angezogene Nichtigkeitsgrund nicht prozessförmig zur Darstellung. (T8)
- 11 Os 14/08f
Entscheidungstext OGH 01.04.2008 11 Os 14/08f
Vgl; Beis ähnlich wie T4
- 13 Os 5/08x
Auch; Beisatz: Die Prognosetat ist im Urteil ihrer Art nach näher zu umschreiben (WK-StGB - 2 § 21 Rz 26). (T9); Beisatz: Denn nur so kann eine Subsumtion unter den Rechtsbegriff einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung (also einer Kategorie des materiellen Strafrechts) mit schweren Folgen stattfinden. (T10)
- 13 Os 41/08s
Auch; Beis wie T9
- 13 Os 77/08k
Vgl auch; Beisatz: Der Einwand der mangelhaften beweiswürdigenden Fundierung der Gefährlichkeitsprognose im Sinn des
§ 21 Abs 1 StGB spricht einen Berufungsgrund, nicht
§ 281 Abs 1 Z 11 StPO an. (T11)
- 13 Os 120/08h
Auch; Beis ähnlich wie T7; Beis ähnlich wie T11
- 14 Os 19/09i
Vgl; Beis wie T8
- 15 Os 65/09m
Vgl; Beis ähnlich wie T11
- 15 Os 22/09p
Auch; Beis wie T3; Beis wie T10
- 12 Os 51/09f
Auch; Beis wie T3
- 15 Os 124/09p
Auch; Beis wie T9; Beis wie T10
- 12 Os 145/09d
Vgl auch; Beis wie T11
- 13 Os 157/09a
Auch
- 12 Os 47/10v
Vgl auch
- 11 Os 75/10d
Entscheidungstext OGH 28.09.2010 11 Os 75/10d
Auch
- 13 Os 12/10d
Auch
- 13 Os 9/11i
Auch; Beis ähnlich wie T7
- 15 Os 34/11f
Vgl auch; nur T1; Beis ähnlich wie T2
- 11 Os 47/11p
Vgl; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T9
- 12 Os 79/11a
Auch
- 15 Os 117/11m
Entscheidungstext OGH 14.12.2011 15 Os 117/11m
- 11 Os 33/12f
Entscheidungstext OGH 19.04.2012 11 Os 33/12f
Auch; Beisatz: Der Sanktionsausspruch ist dann nichtig, wenn im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose eine der in
§ 21 StGB genannten Erkenntnisquellen (Person, Zustand des Rechtsbrechers und Art der Tat) vernachlässigt wird oder die Feststellungsgrundlage die Ableitung der schweren Folgen als willkürlich erscheinen lässt. (T13)
- 11 Os 29/12t
Entscheidungstext OGH 24.05.2012 11 Os 29/12t
Vgl auch
- 12 Os 32/12s
Entscheidungstext OGH 15.05.2012 12 Os 32/12s
Auch; Beis wie T10
- 15 Os 60/12f
Entscheidungstext OGH 27.06.2012 15 Os 60/12f
Vgl auch; Beis wie T13
- 15 Os 159/12i
Entscheidungstext OGH 16.01.2013 15 Os 159/12i
Auch; Beis wie T13
- 14 Os 120/12x
Entscheidungstext OGH 29.01.2013 14 Os 120/12x
Vgl; Ähnlich Beis wie T11; Beisatz: Die Anfechtung des Urteils über die Anordnung einer Maßnahme nach
§ 21 Abs 1 StGB wegen Nichtigkeit ist aber nur in Bezug auf jene materiell?rechtlichen Voraussetzungen des
§ 21 Abs 1 StGB möglich, deren Beurteilung dem richterlichen Ermessen entzogen sind, sohin der Grundvoraussetzungen dieser Anstaltsunterbringung; die Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose im Sinn des
§ 21 Abs 1 StGB ist hingegen als Ermessensentscheidung ausschließlich mit Berufung bekämpfbar. (T14)
- 12 Os 14/13w
Entscheidungstext OGH 07.03.2013 12 Os 14/13w
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T10
- 15 Os 103/13f
Entscheidungstext OGH 21.08.2013 15 Os 103/13f
- 15 Os 55/14y
Entscheidungstext OGH 08.07.2014 15 Os 55/14y
Auch; Beis wie T9; Beis wie T10
- 14 Os 88/14v
Entscheidungstext OGH 11.09.2014 14 Os 88/14v
Auch
- 15 Os 161/14m
Entscheidungstext OGH 18.02.2015 15 Os 161/14m
Auch
- 12 Os 10/15k
Entscheidungstext OGH 05.03.2015 12 Os 10/15k
Vgl
- 12 Os 134/14v
Entscheidungstext OGH 09.04.2015 12 Os 134/14v
Auch; Beisatz: Die Prognosetat ist mit „äquivalente Taten wie bisher“ und „Gewalttaten mit nicht bloß leichten Verletzungsfolgen gegen Zufallsopfer“ hinreichend konkret beschrieben. (T16)
- 13 Os 71/15p
Entscheidungstext OGH 23.09.2015 13 Os 71/15p
Auch
- 11 Os 111/15f
Entscheidungstext OGH 20.10.2015 11 Os 111/15f
Auch
- 12 Os 127/15s
Entscheidungstext OGH 17.12.2015 12 Os 127/15s
Auch
- 11 Os 50/16m
Entscheidungstext OGH 10.05.2016 11 Os 50/16m
Auch; Beis wie T15
- 14 Os 55/16v
Entscheidungstext OGH 02.08.2016 14 Os 55/16v
Auch; Beis wie T11
- 11 Os 67/16m
Entscheidungstext OGH 13.09.2016 11 Os 67/16m
Auch
- 14 Os 59/16g
Entscheidungstext OGH 20.10.2016 14 Os 59/16g
Auch; Beis wie T7
- 13 Os 107/16h
Entscheidungstext OGH 23.11.2016 13 Os 107/16h
- 15 Os 60/17p
Entscheidungstext OGH 23.08.2017 15 Os 60/17p
Auch; Beis wie T8
- 14 Os 122/18z
Auch
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