RS OGH 2004/2/18 2R30/04a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.2004
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Norm

ZPO §72
ZPO §41
ZPO §52

Rechtssatz

Beim Verfahren in Verfahrenshilfeangelegenheiten handelt es sich um ein Inzidenzverfahren im Zivilprozess, weshalb für den Kostenersatz die Vorschriften der §§ 41 ff ZPO heranzuziehen sind und - bei Beteiligung des Gegners, der dem Verfahrenshilfebewilligungsantrag entgegen getreten ist - ein Zwischenstreit vorliegt, über dessen Kosten gesondert abzusprechen ist (so auch schon hg 2 R 153/02m; ähnlich OLG Linz 4 R 153/01z, RZ 2002/29).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0459:2004:RL0000046

Dokumentnummer

JJR_20040218_OLG0459_00200R00030_04A0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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