Norm
ZPO §72Rechtssatz
Beim Verfahren in Verfahrenshilfeangelegenheiten handelt es sich um ein Inzidenzverfahren im Zivilprozess, weshalb für den Kostenersatz die Vorschriften der §§ 41 ff ZPO heranzuziehen sind und - bei Beteiligung des Gegners, der dem Verfahrenshilfebewilligungsantrag entgegen getreten ist - ein Zwischenstreit vorliegt, über dessen Kosten gesondert abzusprechen ist (so auch schon hg 2 R 153/02m; ähnlich OLG Linz 4 R 153/01z, RZ 2002/29).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2004:RL0000046Dokumentnummer
JJR_20040218_OLG0459_00200R00030_04A0000_002