RS OGH 2004/2/18 2R30/04a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.2004
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Norm

ZPO §72
ZPO §41

Rechtssatz

Kosten für Prozesshandlungen (etwa Rekurs oder Rekursbeantwortung) in Verfahrenshilfesachen sind nach dem Streitwert des Hauptverfahrens zu berechnen, auch wenn es - worauf M.Bydlinski (in Fasching² Rz 12 zu § 72 ZPO) zutreffend hingewiesen hat - möglicherweise rechtspolitisch wünschenswert wäre, im Verfahrenshilfeverfahren nicht vom Streitwert des Hauptverfahrens, sondern von einem geringeren Streitwert auszugehen, weil auch bei sonstigen Zwischenstreiten, etwa über die Zuständigkeit oder die Streitanhängigkeit, die allgemeinen Bestimmungen über den Streitwert und die Bemessungsgrundlage zu gelten haben. Die vom 4. Senat des OLG Linz vertretene Meinung (4 R 153/01z, RZ2002/29), es komme auf den Nebengebührenstreitwert analog § 12 Abs 4 RATG an, wird abgelehnt, weil im Verfahren über einen Verfahrenshilfeantrag über den Rechtsschutzanspruch und nicht lediglich über Kosten abgesprochen wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0459:2004:RL0000047

Dokumentnummer

JJR_20040218_OLG0459_00200R00030_04A0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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