Norm
ZPO §72Rechtssatz
Kosten für Prozesshandlungen (etwa Rekurs oder Rekursbeantwortung) in Verfahrenshilfesachen sind nach dem Streitwert des Hauptverfahrens zu berechnen, auch wenn es - worauf M.Bydlinski (in Fasching² Rz 12 zu § 72 ZPO) zutreffend hingewiesen hat - möglicherweise rechtspolitisch wünschenswert wäre, im Verfahrenshilfeverfahren nicht vom Streitwert des Hauptverfahrens, sondern von einem geringeren Streitwert auszugehen, weil auch bei sonstigen Zwischenstreiten, etwa über die Zuständigkeit oder die Streitanhängigkeit, die allgemeinen Bestimmungen über den Streitwert und die Bemessungsgrundlage zu gelten haben. Die vom 4. Senat des OLG Linz vertretene Meinung (4 R 153/01z, RZ2002/29), es komme auf den Nebengebührenstreitwert analog § 12 Abs 4 RATG an, wird abgelehnt, weil im Verfahren über einen Verfahrenshilfeantrag über den Rechtsschutzanspruch und nicht lediglich über Kosten abgesprochen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2004:RL0000047Dokumentnummer
JJR_20040218_OLG0459_00200R00030_04A0000_003