RS OGH 2004/2/18 7Ra15/04h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.2004
beobachten
merken

Norm

ZPO §146
ZustG §10

Rechtssatz

1.) Im Wiedereinsetzungsverfahren kommt es nur auf das Verschulden der Partei selbst an, nicht jedoch auf das Ausmaß des Verschuldens ihrer Angestellten. Auch eine große Aktiengesellschaft ist verpflichtet, ihre Angestellten entsprechend zu überwachen und zu kontrollieren. Steht die Verlässlichkeit der Mitarbeiter, die mit der Ausführung einer Handlung betreffend ein Gerichtsverfahren befasst sind, nicht fest, so stellt es eine grobe Fahrlässigkeit der Partei dar, wenn sie die Mitarbeiter nicht kontrolliert und diese den beauftragten Rechtsanwalt daher nicht von einem bevorstehenden Verhandlungstermin informieren.

2.) Das Gericht darf einen Auftrag nach § 10 ZustG erlassen, wenn das Bestehen einer inländischen Zweigniederlassung der beklagten Partei in der Klage nicht behauptet wird und aus ihr auch nicht hervorgeht. Diesbezüglich ist von den Klagsangaben auszugehen. Da ein derartiger Auftrag abgesondert anfechtbar ist, löst ein rechtskräftiger Beschluss nach § 10 ZustG auch dann die dort normierten Wirkungen aus, wenn er unrichtig gewesen sein sollte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2004:RW0000617

Im RIS seit

08.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten