Norm
ZPO §146Rechtssatz
1.) Im Wiedereinsetzungsverfahren kommt es nur auf das Verschulden der Partei selbst an, nicht jedoch auf das Ausmaß des Verschuldens ihrer Angestellten. Auch eine große Aktiengesellschaft ist verpflichtet, ihre Angestellten entsprechend zu überwachen und zu kontrollieren. Steht die Verlässlichkeit der Mitarbeiter, die mit der Ausführung einer Handlung betreffend ein Gerichtsverfahren befasst sind, nicht fest, so stellt es eine grobe Fahrlässigkeit der Partei dar, wenn sie die Mitarbeiter nicht kontrolliert und diese den beauftragten Rechtsanwalt daher nicht von einem bevorstehenden Verhandlungstermin informieren.
2.) Das Gericht darf einen Auftrag nach § 10 ZustG erlassen, wenn das Bestehen einer inländischen Zweigniederlassung der beklagten Partei in der Klage nicht behauptet wird und aus ihr auch nicht hervorgeht. Diesbezüglich ist von den Klagsangaben auszugehen. Da ein derartiger Auftrag abgesondert anfechtbar ist, löst ein rechtskräftiger Beschluss nach § 10 ZustG auch dann die dort normierten Wirkungen aus, wenn er unrichtig gewesen sein sollte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2004:RW0000617Im RIS seit
08.11.2011Zuletzt aktualisiert am
08.11.2011