RS OGH 2004/2/18 13Os179/03, 11Os4/04, 12Os96/03, 13Os125/03, 14Os49/04 (14Os50/04), 13Os16/04, 15Os

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.2004
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Norm

StPO §281 Abs1 Z9
StPO §281 Abs1 Z10 B
StPO §281 Abs1 Z10a
DSt §49

Rechtssatz

Ein Feststellungsmangel wird geltend gemacht, indem unter Hinweis auf einen nicht durch Feststellungen geklärten, jedoch indizierten Sachverhalt eine vom Erstgericht nicht gezogene rechtliche Konsequenz angestrebt wird, weil dieses ein Tatbestandsmerkmal, einen Ausnahmesatz (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a bis c StPO) oder eine andere rechtliche Unterstellung bei der rechtlichen Beurteilung nicht in Anschlag gebracht hat (WK-StPO § 281 Rz 600).

Anmerkung

Bem: Der Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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