Norm
ZPO §521aRechtssatz
Das Verfahren zur Bewilligung einer beantragten Verfahrenshilfe ist jedenfalls dann zweiseitig, wenn das konkrete Verfahren bereits streitanhängig geworden ist; § 72 ZPO räumt dem Antragsgegner jedenfalls nach Zustellung des verfahrenseinleitenden Antrages das rechtliche Gehör zum Zweck der besseren Kontrolle der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers ein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2004:RL0000045Dokumentnummer
JJR_20040218_OLG0459_00200R00030_04A0000_001