RS OGH 2004/2/19 6Ob190/03i, 6Ob178/04a, 6Ob188/16i, 6Ob12/17h, 6Ob156/19p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.2004
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Norm

ABGB §1330 BI
ECG §16
ECG §19

Rechtssatz

Der Provider, der selbst Inhalte zur Verfügung stellt, kann keine Haftungsprivilegien in Anspruch nehmen. Der Unterlassungsanspruch ist daher nach der allgemeinen Bestimmung des § 1330 ABGB und den hiezu entwickelten Rechtsgrundsätzen zu beurteilen (so schon 6 Ob 218/03g).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 190/03i
    Entscheidungstext OGH 19.02.2004 6 Ob 190/03i
  • 6 Ob 178/04a
    Entscheidungstext OGH 21.12.2006 6 Ob 178/04a
    Auch; Beisatz: Aus § 19 Abs 1 ECG ist abzuleiten, dass das Haftungsprivileg nach § 16 Abs 1 ECG lediglich eine allfällige Schadenersatzhaftung und die strafrechtliche Verantwortlichkeit ausschließt und nicht für verschuldensunabhängige zivilrechtliche Unterlassungsansprüche - etwa nach § 1330 ABGB - gilt. (T1)
  • 6 Ob 188/16i
    Entscheidungstext OGH 30.01.2017 6 Ob 188/16i
    Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Unter den vom Obersten Gerichtshof in der Entscheidung 6 Ob 178/04a genannten Voraussetzungen fehlt es jedoch an der Rechtswidrigkeit. (T2)
  • 6 Ob 12/17h
    Entscheidungstext OGH 27.02.2017 6 Ob 12/17h
    Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Im Hinblick auf den Zweck des ECG ist für die Frage, ob „fremde“ Inhalte im Sinne des § 16 Abs 1 ECG vorliegen, auch darauf abzustellen, welchen Eindruck der Nutzer haben muss. (T3)
    Beisatz: Hier: Online?Diskussionsforum: Die bloße Tatsache einer „Prämoderation“, in deren Rahmen Postings teilweise automatisch auf ihre allfällige Rechtswidrigkeit überprüft und gegebenenfalls manuell freigeschalten werden, bedeutet noch nicht, dass der Beitrag damit zu einem „eigenen“ Inhalt der Beklagten wird. Ein Nutzer kann nicht annehmen, dass sich die Beklagte schon deshalb mit dem Inhalt identifiziert, bloß weil sie ihn – noch dazu durch Kennzeichnung mit dem Nutzernamen des Posters – veröffentlicht. (T4)
  • 6 Ob 156/19p
    Entscheidungstext OGH 27.11.2019 6 Ob 156/19p
    Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Online-Diskussionsforum: Auch wenn die Kontrolle und somit die „Moderation“ so ausgestaltet ist, dass jeder Beitrag, den ein registrierter Nutzer posten möchte, zuerst von einem Mitarbeiter zur Kontrolle gelesen wird und dann erst zur Veröffentlichung freigegeben wird, liegt keine Identifizierung des Host-Providers mit dem Inhalt vor, wenn wie durch ein Computerprogramm nur nach „Auffälligkeiten“ kontrolliert wird. Es liegt keine echte „redaktionelle“ Tätigkeit vor, die durch das MedienG geschützt werden soll. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118734

Im RIS seit

20.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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