RS OGH 2004/2/19 6Ob314/03z, 6Ob50/04b, 6Ob182/06t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.2004
beobachten
merken

Norm

GmbHG §93 Abs4

Rechtssatz

Das Recht auf Einsicht in die Bücher und Schriften einer aufgelösten Gesellschaft mbH besteht nach Beendigung der Liquidation und Löschung im Firmenbuch nicht gegenüber dem letzten Liquidator, sondern gegenüber dem nach § 93 Abs 3 GmbHG bestellten Verwahrer der Bücher. Der Anspruch ist im außerstreitigen Verfahren durchzusetzen, wie dies nach der oberstgerichtlichen Rechtsprechung auch für den Anspruch des Gesellschafters auf Bucheinsicht gilt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118726

Dokumentnummer

JJR_20040219_OGH0002_0060OB00314_03Z0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten