Norm
GmbHG §93 Abs4Rechtssatz
Grundsätzlich ist das Recht auf Bucheinsicht ein unbeschränktes. Allfällige Hindernisse tatsächlicher oder rechtlicher Natur, die sich aus Schutzgesetzen zugunsten anderer Personen ableiten ließen, sind vom Antragsgegner konkret zu behaupten und zu bescheinigen. Der bloße Hinweis auf rein hypothetische Umstände reicht jedenfalls nicht, dem Gläubiger das ihm zustehende Einsichtsrecht zu verwehren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118727Im RIS seit
20.03.2004Zuletzt aktualisiert am
22.10.2019