RS OGH 2004/2/24 5Ob89/03d, 3Ob186/06h, 4Ob207/07f, 6Ob28/18p, 6Ob28/20s

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Veröffentlicht am 24.02.2004
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Norm

HGB §149
UGB §149

Rechtssatz

Liquidatoren haben die Abwicklung planmäßig zu betreiben und dabei vor allem die Interessen der Gesellschafter (und nicht vorrangig die der Gläubiger) zu wahren. Ihr Ziel muss die bestmögliche Verwertung des Gesellschaftsvermögens sein.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 89/03d
    Entscheidungstext OGH 24.02.2004 5 Ob 89/03d
    Veröff: SZ 2004/25
  • 3 Ob 186/06h
    Entscheidungstext OGH 31.01.2007 3 Ob 186/06h
    Vgl auch; Beisatz: Liquidatoren nach § 149 UGB kommt eine bloß auf Abwicklungsgeschäfte eingeschränkte Geschäftsführungs- und in gleicher Weise begrenzte Vertretungsbefugnis zu. (T1)
  • 4 Ob 207/07f
    Entscheidungstext OGH 11.12.2007 4 Ob 207/07f
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 6 Ob 28/18p
    Entscheidungstext OGH 28.02.2018 6 Ob 28/18p
    Auch
  • 6 Ob 28/20s
    Entscheidungstext OGH 23.09.2020 6 Ob 28/20s
    Vgl; Beisatz: Zum Zweck der Einziehung der Forderungen der Gesellschaft sind alle Handlungen vorzunehmen, die zur Entstehung, zur Herbeiführung der Fälligkeit oder zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Durchsetzung der Forderungen dienen, wie insbesondere Mahnungen, Kündigungen, Mängelrügen, Rücktritts- oder Wandlungserklärungen, Irrtumsanfechtungen, Einbringung von Klagen etc. Gegebenenfalls kann auch die Führung eines Exekutionsverfahrens zur Hereinbringung einer titulierten Forderung erforderlich sein. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119052

Im RIS seit

25.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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