Norm
WEG 2002 §6 Abs1 Z2Rechtssatz
Die Bescheinigung der Baubehörde oder das Gutachten des Sachverständigen (§ 6 Abs 1 Z 2 WEG 2002) hat nur eine Auflistung aller WE-tauglichen Objekte zu enthalten, die rechtliche Beurteilung der Begründbarkeit von Wohnungseigentum hat das Gericht selbständig zu prüfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118852Im RIS seit
25.03.2004Zuletzt aktualisiert am
06.03.2013