RS OGH 2004/2/24 5Ob308/03k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2004
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Norm

ABGB §863 Abs1 C1
ABGB §863 Abs1 CV
MRG §27 Abs3

Rechtssatz

Derjenige, der den stillschweigenden Verzicht eines anderen auf einen Rückforderungsanspruch als anspruchsvernichtend behauptet, muss die Umstände beweisen, die ihn redlicherweise einen Verzichtswillen des Erklärenden annehmen ließen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118822

Dokumentnummer

JJR_20040224_OGH0002_0050OB00308_03K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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