Index
L37069 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Wien;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde der AH in Wien, vertreten durch den zur Verfahrenshilfe bestellten Dr. Karl Bollmann, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Weihburggasse 9, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 30. April 2002, Zlen. UVS- 05/K/45/2747/2002/2, UVS-05/V/45/2748/2002 bis UVS- 05/V/45/2760/2002 und UVS-05/V/45/2762/2002, betreffend Übertretung des Wiener Parkometergesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er Spruchpunkt 1.) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vom 14. Februar 2002 hinsichtlich des Verfahrens mit der Zl. MA 67-PA- 910155/1/0 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und im Übrigen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt vom 14. April 2000 wurden der Beschwerdeführerin aus der Verlassenschaft des am 11. August 1999 verstorbenen K.H. die Personenkraftwagen Fiat Uno und Mercedes 380 A an Zahlungs statt überlassen. Die Beschwerdeführerin wurde ermächtigt, wegen der Umschreibung der Kfz-Papiere hinsichtlich dieser Pkw beim Verkehrsamt der Polizeidirektion Wien einzuschreiten.
Mit Strafverfügung vom 27. Dezember 2000 wurde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, am 30. Mai 2000 um 17.16 Uhr in einer näher bezeichneten Kurzparkzone in Wien durch das Abstellen des näher bezeichneten Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt zu haben.
In dem dagegen erhobenen Einspruch brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei aus gesundheitlichen Gründen nachweislich nicht in der Lage gewesen, ein Fahrzeug zu lenken. Im Übrigen sei sie der Meinung, dass der Vorfall bereits verjährt sei.
Der Magistrat der Stadt Wien forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. Mai 2001 (zugestellt am 28. Mai 2001) zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers auf. Diese Aufforderung hat folgenden Inhalt:
"Sie werden als jene Person, die das ihr von dem/der Zulassungsbesitzer/in, (K.H.), zur Verfügung gestellte Fahrzeug einem Dritten überlassen hat, gemäß § 1a des Parkometergesetzes, LGBl. für Wien Nr. 47/1974, in der geltenden Fassung, aufgefordert, der Behörde möglichst mit dem unteren Teil des Formulares (Rückseite!) binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wem Sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ... am 30. 5. 2000 um 17:16 Uhr überlassen gehabt haben, sodass es zu diesem Zeitpunkt in Wien 3, ... gestanden ist."
Die von der Beschwerdeführerin erteilte Lenkerauskunft lautete:
"Ich gebe bekannt, dass
- das Fahrzeug folgender Person überlassen war: Nach Verlassenschaft v. 11.8.99
Frau (es folgt der Name der Beschwerdeführerin)"
Mit weiteren Strafverfügungen vom 19. Dezember 2000, 30. Jänner 2001, 27. Februar 2001, 28. Februar 2001, 15. Februar 2001, 16. März 2001 und 29. März 2001 wurde die Beschwerdeführerin jeweils der fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe schuldig erkannt: Sie habe die näher bezeichneten Fahrzeuge ohne gültigen Parkschein in einer bestimmten Kurzparkzone in Wien am 23. Juni 2000 um 16.21 Uhr, am 28. Juli 2000 um 15.20 Uhr, am 31. August 2000 um 19.31 Uhr, am 8. September 2000 um 18.42 Uhr, am 14. September 2000 um 13.48 Uhr, am 29. September 2000 um 18.04 Uhr, am 3. Oktober 2000 um 15.19 Uhr, am 21. November 2000 um 18.07 Uhr, am 28. November 2000 um 12.15 Uhr, am 29. November 2000 um
19.37 Uhr, am 5. Dezember 2000 um 18.32 Uhr, am 7. Dezember 2000 um 16.32 Uhr, am 11. Dezember 2000 um 15.17 Uhr und am 20. Dezember 2000 um 15.14 Uhr abgestellt.
Gegen diese Strafverfügungen erhob die Beschwerdeführerin Einsprüche. In diesen Einsprüchen brachte sie vor, sie sei in den angegebenen Tatzeitpunkten überhaupt nicht in der gesundheitlichen Verfassung gewesen, ein Fahrzeug zu lenken. Zum einen habe sie ein "kaputtes Hüftgelenk" sowie Bandscheibenbeschwerden mit "wahnsinnigen Schmerzen" gehabt und zum anderen habe sie täglich Medikamente eingenommen, die ein Lenken des Fahrzeuges unmöglich gemacht hätten. Nachweislich sei sie bereits seit Frühjahr 1999 zur Operation vorgemerkt gewesen, die dann im Oktober 2000 stattgefunden habe. Sie könne auch nicht angeben, wer das Fahrzeug gelenkt bzw. abgestellt habe. Da sie alleinstehend sei, sei es für sie schwer gewesen zu kontrollieren, ob sich der Wagen immer am Standort befunden habe. Sie habe tagelang die Wohnung nicht verlassen können. Am 11. Oktober 2000 sei sie stationär in einer Krankenanstalt aufgenommen worden. Erst ab Ende Dezember 2000 sei sie teilweise in der Lage gewesen, ein Fahrzeug zu lenken. Im Jänner 2001 sei sie vier Wochen auf Rehabilitation gewesen und dann eine Woche im Krankenhaus mit Blinddarmdurchbruch gelegen. Danach habe sie sich schonen müssen und sei vom 23. Februar 2001 bis 9. März 2001 mit Grippe im Bett gelegen.
An die Beschwerdeführerin ergingen die weiteren Lenkeranfragen vom 9. Mai 2001, die sie mit den am 8. Juni 2001 beim Magistrat der Stadt Wien eingelangten Lenkerauskünften beantwortete. Die Lenkerauskünfte waren gleichlautend und hatten alle den bereits oben wiedergegebenen Inhalt.
Mit Schreiben vom 30. Juli 2001 wurde der Beschwerdeführerin bekannt gegeben, dass ihr Verwaltungsübertretungen nach § 1a Wiener Parkometergesetz angelastet werden, weil ihre erteilten Auskünfte unrichtig gewesen seien. Sie wurde zur Rechtfertigung aufgefordert und zur Einvernahme geladen.
In der vom Magistrat der Stadt Wien aufgenommenen Niederschrift gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie habe die Lenkerauskünfte falsch verstanden. Sie habe geglaubt, die Behörde habe wissen wollen, dass ihr nach dem Tod ihres Lebensgefährten die Autos überlassen worden seien. Sie sei gar nicht fähig gewesen, die beiden Autos in den Beanstandungszeitpunkten zu fahren, weil sie seit Jänner 1999 einige Operationen gehabt habe und meist bettlägerig, auf Rehabilitation oder mit Krücken unterwegs gewesen sei. Sie sei gar nicht fähig gewesen, ein Auto zu lenken. Beweisen könne sie dies durch die Vorlage der ärztlichen Bestätigungen. Erst seit Mai 2001 sei sie wieder fähig, mit dem Auto zu fahren. Sie habe eine Vermutung, wer die Autos ständig entwende. Sie habe einen Ersatzschlüssel für beide Autos nach dem Tod des Lebensgefährten in einem Rollcontainer in ihrem Büro, das sie seit Jänner 2001 nicht mehr besitze, versperrt. Die anderen Autoschlüssel sowie die Schlüssel für den Rollcontainer habe sie immer bei sich gehabt. Erst Mitte des letzten Jahres habe sie entdeckt, dass die Ersatzschlüssel nicht mehr vorhanden gewesen seien. Sie wisse nur, dass sie die Fahrzeuge zu den Tatzeitpunkten nicht gefahren sei, und eben nur die Vermutung habe, dass eine von ihr näher bezeichnete Person damit gefahren sei.
In den vorgelegten Verwaltungsakten befindet sich ein Bericht über eine Gastroskopie vom 15. Februar 2000, das Schreiben des Orthopädischen Krankenhauses der Stadt Wien, in dem ein stationärer Aufnahmetag "11.10.?" angeführt ist, ein Schlussbericht des Allgemeinen öffentlichen Krankenhauses Vöcklabruck vom 29. Jänner 2001, in dem eine stationäre Aufnahme am 22. Jänner 2001 vermerkt ist, eine Aufenthaltsbestätigung in einem Sanatorium vom 28. Dezember 2000 bis 22. Jänner 2001, der stationäre Aufenthalt im Orthopädischen Krankenhaus Gersthof vom 11. Oktober bis 31. Oktober 2000 und ein Befund über das linke Hüftgelenk vom 17. Mai 2000 mit der Indikation "hochgradige Coxarthrose links" sowie ein Röntgenbefund vom 22. Februar 1999.
An die Beschwerdeführerin erging das Straferkenntnis vom 14. Februar 2002 mit nachstehendem Inhalt:
"STRAFERKENNTNIS
1.) Sie haben als jene Person, die das ihr vom Zulassungsbesitzer zur Verfügung gestellte Fahrzeug einem Dritten überlassen hat, dem am 28.5.2001 ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrats vom 9.5.2001, innerhalb von zwei Wochen Auskunft darüber zu geben, wem Sie das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-... überlassen gehabt haben, welches am 30.5.2000 um 17.16 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone Wien 3, ... abgestellt war, nicht entsprochen, da die am 7.6.2001 erteilte Auskunft unrichtig war.
2.) Sie haben als jene Person, die das ihr vom Zulassungsbesitzer zur Verfügung gestellte Fahrzeug einem Dritten überlassen hat, dem am 28.5.2001 ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrats vom 9.5.2001, innerhalb von zwei Wochen Auskunft darüber zu geben, wem Sie das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-... überlassen gehabt haben, welches am 23.6.2000 um 16.21 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone Wien 3, ... abgestellt war, nicht entsprochen, da die am 7.6.2001 erteilte Auskunft unrichtig war.
3.) Sie haben als jene Person, die das ihr vom Zulassungsbesitzer zur Verfügung gestellte Fahrzeug einem Dritten überlassen hat, dem am 28.5.2001 ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrats vom 9.5.2001, innerhalb von zwei Wochen Auskunft darüber zu geben, wem Sie das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-... überlassen gehabt haben, welches am 28.7.2000 um 15.20 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone Wien 20, ... abgestellt war, nicht entsprochen, da die am 7.6.2001 erteilte Auskunft unrichtig war.
4.) Sie haben als jene Person, die das ihr vom Zulassungsbesitzer zur Verfügung gestellte Fahrzeug einem Dritten überlassen hat, dem am 28.5.2001 ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrats vom 9.5.2001, innerhalb von zwei Wochen Auskunft darüber zu geben, wem sie das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-... überlassen gehabt haben, welches am 31.8.2000 um 19.31 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone Wien 3, ... abgestellt war, nicht entsprochen, da die am 7.6.2001 erteilte Auskunft unrichtig war.
5.) Sie haben als jene Person, die das ihr vom Zulassungsbesitzer zur Verfügung gestellte Fahrzeug einem Dritten überlassen hat, dem am 28.5.2001 ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrats vom 9.5.2001, innerhalb von zwei Wochen Auskunft darüber zu geben, wem Sie das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-... überlassen gehabt haben, welches am 8.9.2000 um 18.42 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone Wien 3, ... abgestellt war, nicht entsprochen, da die am 8.6.2001 erteilte Auskunft unrichtig war.
6.) Sie haben als jene Person, die das ihr vom Zulassungsbesitzer zur Verfügung gestellte Fahrzeug einem Dritten überlassen hat, dem am 28.5.2001 ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrats vom 9.5.2001, innerhalb von zwei Wochen Auskunft darüber zu geben, wem Sie das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-... überlassen gehabt haben, welches am 14.9.2000 um 13.48 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone Wien 3, ... abgestellt war, nicht entsprochen, da die am 7.6.2001 erteilte Auskunft unrichtig war.
7.) Sie haben als jene Person, die das ihr vom Zulassungsbesitzer zur Verfügung gestellte Fahrzeug einem Dritten überlassen hat, dem am 28.5.2001 ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrats vom 9.5.2001, innerhalb von zwei Wochen Auskunft darüber zu geben, wem Sie das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-... überlassen gehabt haben, welches am 29.9.2000 um 18.04 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone Wien 3, ... abgestellt war, nicht entsprochen, da die am 7.6.2001 erteilte Auskunft unrichtig unvollständig war.
8.) Sie haben als jene Person, die das ihr vom Zulassungsbesitzer zur Verfügung gestellte Fahrzeug einem Dritten überlassen hat, dem am 28.5.2001 ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrats vom 9.5.2001, innerhalb von zwei Wochen Auskunft darüber zu geben, wem Sie das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-... überlassen gehabt haben, welches am 3.10.2000 um 15.19 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone Wien 3, ... abgestellt war, nicht entsprochen, da die am 7.6.2001 erteilte Auskunft unrichtig war.
9.) Sie haben als jene Person, die das ihr vom Zulassungsbesitzer zur Verfügung gestellte Fahrzeug einem Dritten überlassen hat, dem am 28.5.2001 ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrats vom 9.5.2001, innerhalb von zwei Wochen Auskunft darüber zu geben, wem Sie das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-... überlassen gehabt haben, welches am 21.11.2000 um 18.07 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone Wien 3, ... abgestellt war, nicht entsprochen, da die am 7.6.2001 erteilte Auskunft unrichtig war.
10.) Sie haben als jene Person, die das ihr vom Zulassungsbesitzer zur Verfügung gestellte Fahrzeug einem Dritten überlassen hat, dem am 5.6.2001 ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrats vom 9.5.2001, innerhalb von zwei Wochen Auskunft darüber zu geben, wem Sie das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-... überlassen gehabt haben, welches am 28.11.2000 um 12.15 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone Wien 1, ... abgestellt war, nicht entsprochen, da die am 8.6.2001 erteilte Auskunft unrichtig war.
11.) Sie haben als jene Person, die das ihr vom Zulassungsbesitzer zur Verfügung gestellte Fahrzeug einem Dritten überlassen hat, dem am 28.5.2001 ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrats vom 9.5.2001, innerhalb von zwei Wochen Auskunft darüber zu geben, wem Sie das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-... überlassen gehabt haben, welches am 29.11.2000 um 19.37 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone Wien 3, ... abgestellt war, nicht entsprochen, da die am 7.6.2001 erteilte Auskunft unrichtig war.
12.) Sie haben als jene Person, die das ihr vom Zulassungsbesitzer zur Verfügung gestellte Fahrzeug einem Dritten überlassen hat, dem am 28.5.2001 ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrats vom 9.5.2001, innerhalb von zwei Wochen Auskunft darüber zu geben, wem Sie das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-... überlassen gehabt haben, welches am 5.12.2000 um 18.32 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone Wien 3, ... abgestellt war, nicht entsprochen, da die am 7.6.2001 erteilte Auskunft unrichtig war.
13.) Sie haben als jene Person, die das ihr vom Zulassungsbesitzer zur Verfügung gestellte Fahrzeug einem Dritten überlassen hat, dem am 11.6.2001 ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrats vom 21.5.2001, innerhalb von zwei Wochen Auskunft darüber zu geben, wem Sie das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-... überlassen gehabt haben, welches am 7.12.2000 um 16.32 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone Wien 3, ... abgestellt war, nicht entsprochen, da die am 23.6.2001 erteilte Auskunft unrichtig war.
14.) Sie haben als jene Person, die das ihr vom Zulassungsbesitzer zur Verfügung gestellte Fahrzeug einem Dritten überlassen hat, dem am 11.6.2001 ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrats vom 21.5.2001, innerhalb von zwei Wochen Auskunft darüber zu geben, wem Sie das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-... überlassen gehabt haben, welches am 11.12.2000 um 15.17 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone Wien 1, ... abgestellt war, nicht entsprochen, da die am 23.6.2001 erteilte Auskunft unrichtig war.
15.) Sie haben als jene Person, die das ihr vom Zulassungsbesitzer zur Verfügung gestellte Fahrzeug einem Dritten überlassen hat, dem am 11.6.2001 ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrats vom 21.5.2001, innerhalb von zwei Wochen Auskunft darüber zu geben, wem Sie das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-... überlassen gehabt haben, welches am 20.12.2000 um 15.14 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone Wien 3, ... abgestellt war, nicht entsprochen, da die am 23.6.2001 erteilte Auskunft unrichtig war.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ la Parkometergesetz, LGBl. für Wien Nr. 47/1974, in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, in der geltenden Fassung."
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über die Beschwerdeführerin Geldstrafen von je EUR 55 (Ersatzfreiheitsstrafen von je 19 Stunden) verhängt.
In der dagegen erhobenen, am 15. März 2002 in einer Niederschrift des Magistrates der Stadt Wien zu Protokoll gegebenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, sie bleibe bei ihren Angaben. Sie habe das Fahrzeug selbst nicht gefahren und habe das Fahrzeug auch niemals verborgt. Das Fahrzeug sei dennoch immer wieder entwendet worden. Sie vermute, dass dies eine bestimmte Person getan habe. Dies sei allerdings nur eine Vermutung.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung insofern Folge, als die zu den Spruchpunkten 1 bis 15 verhängten Geldstrafen jeweils auf EUR 37,-- und die für den Fall der Uneinbringlichkeit vorgesehene Ersatzfreiheitsstrafe auf jeweils 12 Stunden herabgesetzt wurde. In der Begründung heißt es, es werde festgestellt, dass die von der Beschwerdeführerin in sämtlichen vorliegenden Fällen erteilten Lenkerauskünfte gemäß § 1a Parkometergesetz insofern unrichtig gewesen seien, als sich die Beschwerdeführerin jeweils selbst als jene Person bezeichnet habe, der die Fahrzeuge überlassen gewesen seien, gleichzeitig habe die Beschwerdeführerin im Verfahren aber den Nachweis erbracht, dass sie zu den jeweils angefragten Zeitpunkten körperlich nicht in der Lage gewesen sei, ein Fahrzeug zu lenken.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Nichtbestrafung gemäß § 1a iVm § 4 Wiener Parkometergesetz mangels Erfüllung des gesetzlichen Tatbildes verletzt.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 1a Abs. 1 Wiener Parkometergesetz (Wiener ParkometerG), LGBl. Nr. 47/1974, in der Fassung LGBl. Nr. 24/1987, hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für deren Abstellen Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug oder das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug oder das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.
Die Einholung einer Lenkerauskunft ist dann nicht mehr zulässig, wenn sie infolge Verjährung des zugrundeliegenden Tatbestandes nicht mehr einer Strafverfolgung und ebenso wenig der Abgabeneinhebung dienen kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1998, Zl. 97/17/0361).
Gemäß § 31 Abs. 2 VStG beträgt die Verjährungsfrist bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben ein Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
Die Aufforderung zur Bekanntgabe des Lenkers vom 9. Mai 2001 wurde der Beschwerdeführerin am 28. Mai 2001 zugestellt. Ihr war zur Auskunftserteilung eine Frist von zwei Wochen eingeräumt worden. Die Frist endete somit am 11. Juni 2001. Die Lenkerauskunft langte am 8. Juni 2001 bei der Behörde ein. Die Lenkeranfrage erfolgte auch für ein am 30. Mai 2000 abgestelltes Fahrzeug (Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses). Die Abgabenverkürzung war an diesem Tag verwirklicht und somit begann damit auch die einjährige Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG zu laufen. Für die Beantwortung der Lenkeranfrage wurde eine Frist gesetzt, die über die einjährige Verjährungsfrist reichte. Damit konnte die unter Inanspruchnahme der eingeräumten Frist beantwortete Lenkeranfrage infolge Verjährung der allenfalls von einer anderen Person als der Beschwerdeführerin begangenen Verkürzung der Parkometerabgabe nicht mehr der Strafverfolgung einer solchen Person dienen (zur Frage der Nichterhebungsgrenze der Parkometerabgabe vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1998, Zl. 97/17/0361). Gegen die Beschwerdeführerin wurde bereits ein Strafverfahren wegen des rechtswidrigen Abstellens des Kraftfahrzeuges geführt, in dem auch die Täterschaft der Beschwerdeführerin zu klären war, so dass die Lenkeranfrage nicht mehr der Strafverfolgung der Beschwerdeführerin dienen konnte. Damit erweist sich der angefochtene Bescheid schon aus diesen Gründen teilweise (Spruchpunkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vom 14. Februar 2002) als rechtswidrig.
Sinn und Zweck der Regelung des § 1 Wiener ParkometerG ist es, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen. Die auf Grund einer behördlichen Anfrage nach § 1 Abs. 1 Wiener ParkometerG erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muss vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass auf Grund dieser Auskunft die Person, der das Kraftfahrzeug überlassen worden ist, bzw. der Lenker des Fahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1998, Zl. 97/17/0361).
Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde die Feststellung getroffen, dass die von der Beschwerdeführerin in sämtlichen Fällen erteilte Lenkerauskunft nach § 1a ParkometerG insofern unrichtig gewesen sei, als sie sich jeweils selbst als jene Person bezeichnet habe, der die Fahrzeuge überlassen gewesen seien, gleichzeitig aber den Nachweis erbracht habe, dass sie zu den jeweils angefragten Zeitpunkten körperlich nicht in der Lage gewesen sei, ein Fahrzeug zu lenken.
Die belangte Behörde geht somit zunächst davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin selbst als jene Person bezeichnet hat, der die Fahrzeuge in den jeweiligen Tatzeitpunkten überlassen waren. Die Unrichtigkeit dieser Lenkerauskunft sei aber deswegen gegeben, weil die Beschwerdeführerin den Nachweis erbracht habe, dass sie jeweils körperlich nicht in der Lage gewesen sei, die Fahrzeuge zu lenken.
Bei der Bestimmung des § 1a Wiener ParkometerG handelt es sich um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG, weil zum Tatbestand dieser Übertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 1996, Zl. 95/17/0618).
Im Falle eines Ungehorsamsdeliktes tritt insofern eine Umkehrung der Last der Glaubhaftmachung ein, als die belangte Behörde lediglich die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft, während es Sache des Beschuldigten ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. März 1990, Zl. 89/04/0226).
Die belangte Behörde traf die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes. Sie hatte daher nachzuweisen, dass die von der Beschwerdeführerin erteilten Lenkerauskünfte unrichtig waren, und nicht die Beschwerdeführerin hatte zu beweisen, dass diese richtig waren.
Die belangte Behörde stellte fest, die Beschwerdeführerin habe den Nachweis erbracht, dass sie zu den jeweiligen angefragten Zeitpunkten nicht in der Lage gewesen sei, ein Fahrzeug zu lenken. Von einem solchen Nachweis der körperlichen Unfähigkeit der Beschwerdeführerin zum Lenken der Kraftfahrzeuge in den Tatzeitpunkten kann jedoch keine Rede sein.
Die Beschwerdeführerin behauptet in ihren Eingaben und in den zu Protokoll gegebenen Niederschriften zwar, sie habe die Fahrzeuge aus gesundheitlichen Gründen nicht lenken können. Diese Angaben erfolgten im Rahmen eines Strafverfahrens, in dem sie anders als bei der Lenkerauskunft nach § 1a ParkometerG nicht zur wahrheitsgemäßen Aussage und zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet war. Bei der Lenkerauskunft stehen hingegen wahrheitswidrige Angaben unter strafrechtlicher Sanktion. Die Behauptungen der Beschwerdeführerin, sie habe die Fahrzeuge aus gesundheitlichen Gründen nicht lenken können, sind durch die ärztlichen Bescheinigungen jedenfalls nicht belegt. Alle diese Beweismittel beziehen sich auf Zeitpunkte und Zeiträume, die nicht mit den vorgeworfenen Tatzeitpunkten übereinstimmen. Weiters steht nicht fest, dass die behaupteten Schmerzen und die Medikamente jeweils in den Tatzeitpunkten derart gewesen wären, dass sie die Fahrzeuge nicht hätte lenken können.
Am 16. Oktober 2000 wurde die Beschwerdeführerin in der linken Hüfte operiert. Die erste Beanstandung nach der Hüftoperation erfolgte am 21. November 2000 und somit mehr als einen Monat nach der vorgenommenen Operation. Im Bescheid fehlen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen über den tatsächlich gegeben gewesenen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, aus dem gefolgert werden konnte, ob sie körperlich in der Lage gewesen ist, die Fahrzeuge vor und nach mehr als einem Monat nach dieser Operation zu lenken oder ob dies nicht der Fall war.
Ob die Beschwerdeführerin tatsächlich körperlich nicht in der Lage gewesen ist, in den Tatzeitpunkten ein Fahrzeug zu lenken, ist im Beschwerdefall keineswegs nachgewiesen. Die vorgelegten Beweismittel und die widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin im Strafverfahren bescheinigen für die Tatzeitpunkte nicht zwingend die körperliche Unfähigkeit der Beschwerdeführerin zum Lenken der Kraftfahrzeuge. Es kann nach der gegebenen Beweislage somit nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin die Fahrzeuge, wie sie in der Beantwortung der Lenkeranfrage auch angegeben hat, in den Tatzeitpunkten selbst lenkte und demnach die erteilten Lenkerauskünfte zutreffend waren. Dies selbst dann, wenn sie im weiteren Verfahren vorgab, die Lenkeranfragen falsch verstanden zu haben.
Weiters hat sich die belangte Behörde nicht mit dem weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verfahren auseinander gesetzt, wonach sie zu den in Rede stehenden Zeitpunkten die Fahrzeuge nicht gelenkt habe. Dieses wird im angefochtenen Bescheid zwar im Wesentlichen wiedergegeben, in der weiteren Begründung des angefochtenen Bescheides wird aber nicht darauf eingegangen, ob die Behauptungen der wiederholten Entwendung der Autoschlüssel und der Kraftfahrzeuge sowie des unrichtig verstandenen Inhaltes der Lenkeranfragen überhaupt glaubhaft sind oder aus welchen Gründen diese Behauptungen den Tatsachen entsprechen.
Ferner darf die auf Grund einer behördlichen Anfrage nach § 1a Abs. 1 Wiener ParkometerG erteilte Auskunft - wie bereits dargestellt - weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muss vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass auf Grund dieser Auskunft die Person, der das Kraftfahrzeug überlassen worden ist, bzw. der Lenker des Fahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann.
Im Beschwerdefall wurde die Auskunft erteilt:
"Ich gebe bekannt, dass
- das Fahrzeug folgender Person überlassen war: Nach Verlassenschaft
v. 11.8.99
Frau (es folgt der Name der Beschwerdeführerin)" Angesichts dieser Reaktion der Beschwerdeführerin auf die Lenkeranfrage hätte die belangte Behörde festzustellen gehabt, welcher Inhalt der wiedergegebenen Auskunft beizumessen ist. Die Beschwerdeführerin beantwortete die Lenkeranfrage mit dem Hinweis, ihr seien die Kraftfahrzeuge nach der Verlassenschaft überlassen worden. Diese Antwort bezog sich auf eine Überlassung zu einem anderen Zeitpunkt und auf andere Rechtsgründe. Ohne nähere Begründung ist die belangte Behörde im Beschwerdefall jedoch von einem Inhalt der Auskünfte ausgegangen, als bezögen sich diese auf die gestellte Frage, wem die Beschwerdeführerin das jeweils durch das Kennzeichen bestimmte Fahrzeug zu bestimmten Tatzeitpunkten überlassen gehabt habe, so dass es zu diesen Zeitpunkten in ... Wien, ..., gestanden sei. Den erteilten Auskünften sind allerdings nähere Angaben über die Überlassung bzw. Nichtüberlassung der Fahrzeuge in den Tatzeitpunkten nicht zu entnehmen. Nach dem Inhalt der Auskünfte allein steht nicht fest, dass die Beschwerdeführerin die Fahrzeuge in den Tatzeitpunkten anderen Personen überlassen oder nicht überlassen gehabt hat, und im letzteren Fall, dass die Fahrzeuge - was angesichts der Behauptung der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren, die Fahrzeuge in den Tatzeitpunkten nicht gelenkt zu haben, von Bedeutung ist - ihr von anderen Personen entwendet und ohne ihr Wissen widerrechtlich in den Tatzeitpunkten gelenkt bzw. abgestellt wurden.
Zur Bedeutung des zuletzt erwähnten Sachverhaltselementes im Falle der Behauptung des Zulassungsbesitzers, das Kraftfahrzeug niemandem überlassen zu haben, es aber auch nicht selbst gelenkt (bzw. abgestellt) zu haben, wird auf das zu § 103 Abs. 2 KFG ergangene hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1981, Zl. 81/03/0126 = ZfVB 1982/6/2236, hingewiesen.
Vor diesem Hintergrund dieser Rechtsprechung, des vorhin wiedergegebenen Auskunftsschreibens und der Verantwortung der Beschwerdeführerin im Verwaltungsstrafverfahren fehlen dem angefochtenen Bescheid wesentliche Begründungselemente, warum die belangte Behörde zur Feststellung gelangt ist, dass die wiedergegebene Auskunft die Mitteilung der Beschwerdeführerin zum Inhalt habe, sie habe das jeweilige Fahrzeug zu den Tatzeitpunkten keiner anderen Person überlassen gehabt, und warum die Auskunft (unter der Annahme, dass ihr dieser Inhalt beizumessen ist) unrichtig sei, obwohl die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren vorgebracht hat, die Fahrzeuge seien nicht von ihr gelenkt worden, sondern ihr entwendet und jeweils von anderen Personen widerrechtlich in Betrieb genommen und abgestellt worden.
Damit hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid (Spruchpunkte 2. bis 15. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vom 14. Februar 2002) mit wesentlichen, in der Beschwerde auch gerügten Begründungsmängeln belastet.
Der angefochtene Bescheid war daher, soweit er Spruchpunkt 1.) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vom 14. Februar 2002 hinsichtlich des Verfahrens mit der Zl. MA 67-PA- 910155/1/0 betrifft, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und im Übrigen gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
Wien, am 13. Dezember 2004
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002170320.X00Im RIS seit
21.02.2005Zuletzt aktualisiert am
24.10.2009