Norm
LiegTeilG §15Rechtssatz
Bei der Behandlung von Grundstücksresten, die sich erst aus der Verbücherung der Besitzänderung ergeben können, ist daran festzuhalten, alle Besitzänderungen in einer Katastralgemeinde, die sich durch den Bau einer Weg- oder Wasserbauanlage ergeben, einer gemeinsamen Erledigung zuzuführen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118787Dokumentnummer
JJR_20040224_OGH0002_0050OB00009_04S0000_005