Norm
LiegTeilG §15 ffRechtssatz
Mit der Regelung des § 18 Abs 1 letzter Satz LiegTeilG wollte der Gesetzgeber generell verhindern, dass Grundstücksreste, die für die Anlage nicht gebraucht wurden, aber durch sie ihre Verbindung zum Stammgrundstück verloren haben, im vereinfachten Verfahren nach §§ 15 ff LiegTeilG vom bisherigen Grundbuchskörper ab- und einem anderen Grundbuchskörper zugeschrieben werden. Das zielt auf den Schutz jener, die bücherliche Rechte am fraglichen Restgrundstück erworben haben. In ihre Rechte soll ohne unbedingte Notwendigkeit (wie sie sich bei der direkten Verwendung von Grundstücken für die Weg- oder Wasserbauanlage ergibt) nicht eingegriffen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118783Dokumentnummer
JJR_20040224_OGH0002_0050OB00009_04S0000_001