Norm
LiegTeilG §15 ffRechtssatz
Für die Zuschreibung eines Grundstücksrestes zur Liegenschaft eines anderen Eigentümers bieten die Sonderbestimmungen der §§ 15 ff LiegTeilG keine Rechtsgrundlage. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich der Eigentümer des Grundstücksrests vertraglich dazu verpflichtet hat, diesen Grundstücksrest zu übereignen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118784Dokumentnummer
JJR_20040224_OGH0002_0050OB00009_04S0000_002